20-01-2014, 16:19
Der Umgangsbeschluß regelt ausschließlich das Verhältnis zwischen den Eltern. Es ergibt sich gar keine Befugnis des Kindergartens gegen einen sorgeberechtigten Elternteil, es sei denn, dieser ist dem Kindergarten aufgrund des (mit ihm) abgeschlossenen Vertrages ein bestimmtes Verhalten schuldig.
Wenn der betreuende Elternteil mit der Umgangsausübung durch den anderen Elternteil nicht einverstanden ist, bleibt ihm der Weg vor das Familiengericht. Das könnte der Umgangselternteil z. B. auch nicht umgehen, indem er nette Herren mit 3-Tage-Bart und in Reisekleidung beauftragt, sein Kind vom betreuenden Elternteil abzuholen...
Wenn der betreuende Elternteil mit der Umgangsausübung durch den anderen Elternteil nicht einverstanden ist, bleibt ihm der Weg vor das Familiengericht. Das könnte der Umgangselternteil z. B. auch nicht umgehen, indem er nette Herren mit 3-Tage-Bart und in Reisekleidung beauftragt, sein Kind vom betreuenden Elternteil abzuholen...
Wer nicht taktet, wird getaktet...