07-07-2013, 08:38
Bitte bei der ganzen Diskussion folgenden Fallstrick nicht übersehen:
ZPO, § 850 d, Absatz 1, letzter Satz.
Der Titel bleibt beim Gläubiger (wegen laufender Forderungen), gilt wenigstens 30 Jahre und der entsprechende Nachweis, dass der Vorsatz NICHT vorlag, muss vom Schuldner gebracht werden.
ZPO, § 850 d, Absatz 1, letzter Satz.
Der Titel bleibt beim Gläubiger (wegen laufender Forderungen), gilt wenigstens 30 Jahre und der entsprechende Nachweis, dass der Vorsatz NICHT vorlag, muss vom Schuldner gebracht werden.
Streite nie mit Idioten.
Sie ziehen Dich auf ihr Niveau und schlagen Dich dort mit Erfahrung.
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