Themabewertung:
  • 0 Bewertung(en) - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
Pfändung - wie gehts nun weiter?
#29
(14-03-2013, 01:16)Jessy schrieb: Und: Das Konto war mitnichten nach Eingang des PfÜB-Beschlusses dicht. Die entsprechend pfändbaren Beträge waren erst vier Wochen später gesperrt, ebenso, wie es auch @ p mit dem entsprechenden § aufgeführt hat.
Leider bringst du da etwas durcheinander, genau das sagt der § nicht.

Der Eingang eines PfüB bei der Bank (oder Arbeitgeber, andere Drittschuldner) bewirkt auch ein Zahlungsverbot an den Schuldner, aber noch keine Auszahlungserlaubnis an den Gläubiger, sondern erst nach den im § genantnen Fristen.

Für evtl. Auszahlungen an den Schuldner haftet die Bank (der Drittschuldner) gegenüber dem Gläubiger!! Klar kommt das technisch vor, dass man noch abheben kann.... Aber spätestens wenn man als Schuldner Kenntnis von dem PfüB hat, (der beim Schuldner ein Aneignungsverbot bewirkt!) kommt man mit einer Abhebung in einen durchaus dunkelgrauen Bereich.

Ich meinte viel früher ...... wenn ein Vollstreckungstitel entsteht (= hier im Gericht der Unterhaltstitel), dann muss dieser erst rechtskräftig und dem Schuldner förmlich zugestellt werden. Erst dann und ab dann quasi jederzeit kann gepfändet werden.

Meistens machen die Pfändungsgläubiger vor tatsächlichen Vollstreckungsmaßnahmen eine nochmalige Zustellung einer Abschrift des Titel (zwecks Beweisbarkeit). Spätestens ab da ist es möglich, dass man das ernst nehmen sollte ...Tongue

Ob dann eine
- Kontopfändung
- Lohnpfändung
- Mobiliar- und Sachenpfändung (alle [pfändbaren!!]beweglichen Besitztümer, z.B. in Wohnung)
- Vollstreckung unbeweglichen Vermögens (Immobilien, etc.) also Sicherungshypothek, Zwangsverwaltung, Zwangsversteigerung
- in Geldforderungen
- Rentenpfändung
- ....
- Taschenpfändung
- zu jeder Tages und Nachtzeit

stattfindet, liegt bezüglich Reihenfolge (fast) allein im Belieben (und Kostenfreudigkeit) des Gläubigers und (ein wenig) der Erfolgseinschätzung des GV. Meistens machens die sich einfach, d.h. Lohn / Kontopfändung.

Überall kann man vorbeugen, dazwischen grätschen, gibts Rechtsmittel, passieren Rechtsfehler, etc. Aber man muss die Lage einschätzen können.

Erst wenn diese Versuche fruchtlos sind, wird die EV gefordert.

Von der Aufforderung bis zur Abgabe kann auch viel Wasser den Rhein runterfließen.
(14-03-2013, 01:16)Jessy schrieb: Ein paar Tage später kam die Aufforderung zur EV. Brav hingelaufen, EV abgegeben. Da fährt man im übrigen nicht im Polizeiauto hin...
Klar, Bravsein ist kürzer Big Grin Die Pozilei kümmert sich ja in der Regel mehr um die, die nicht wollen, was sie sollen.

Aber da kann es Terminverschiebungen geben, Ratenzahlungen, usw. Erst wenn der GV wirklich keine Lust mehr hat (was im Kommunikationsgeschick des Schuldners liegt), dann kommt mal der ein oder andere Haftbefehl (aber noch lange kein Polizeiauto).

So ein Haftbefehl ist nämlich kostspielig und hat Schuldnetechnisch die gleiche Wirkung wie die EV = Eintrag Schuldnerverzeichnis, dann Schufa und die ganzen Datenkrakenbanden. Der Gläubiger muss sich aus der Erzwingungshaft zur "Vornahme einer nichtvertretbaren Handlung" = Abgabe der EV, nämlich die Polizeiautofahrt und eine gewisse Menge an Hafttagen (meistens 1 Woche) vorschießen. Das tut nur der, der genügend Schotter erwartet oder dems um Prinzipien geht. Letzteres kann bei mancher Ex schon sein. Allerdings muss es dann auch noch der lokalen Haftanstalt passen, dass sie ein Plätzchen für solche "Privat"häftlinge gerade frei hat. Mancherort soll das wegen echter Verbrecher schwierig sein. Andererseits kann sich ja auch die Zuständigkeit wegen notwendiger Wohnortwechsel ändern. Manchmal gewinnt der GV auch wieder Vertrauen durch Wiederaufnahme der Ratenzahlungen....Haste nicht gesehen, was alles passieren kann.

Wenn nun die Haft z.B. wegen nachhaltiger Sturheit nicht zur EV führt, spaziert der Schuldner wieder raus. Seinerseits kann der Schuldner-Häftling die Erzwingungshaft jederzeit beenden, indem er um Vorsprache bei einer Urkundsperson bittet und sich zwingen läßt = die EV abgibt. Allerdings kann die Erzwingungshaft beliebig oft, aber kostenvorschußpflichtig wiederholt werden. Auch dann ist die Erzwingungshaft gesetzlich auf max. 6 Monate beschränkt. Manch einer wartet angeblich immer noch vergeblich auf das Polizeiauto...

Also, nur damit das keiner mißversteht. Ich meine das hier lediglich pädagogisch-aufklärend. Nicht alle Wege müssen gegangen werden.
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
Zitieren


Nachrichten in diesem Thema
RE: Pfändung - wie gehts nun weiter? - von karlma - 13-03-2013, 15:09
RE: Pfändung - wie gehts nun weiter? - von karlma - 13-03-2013, 15:53
RE: Pfändung - wie gehts nun weiter? - von karlma - 13-03-2013, 16:06
RE: Pfändung - wie gehts nun weiter? - von karlma - 13-03-2013, 16:47
RE: Pfändung - wie gehts nun weiter? - von p__ - 13-03-2013, 21:52
RE: Pfändung - wie gehts nun weiter? - von p__ - 13-03-2013, 23:42
RE: Pfändung - wie gehts nun weiter? - von sorglos - 14-03-2013, 02:08

Möglicherweise verwandte Themen…
Thema Verfasser Antworten Ansichten Letzter Beitrag
  Unterhalt-Versäumnisurteil wie gehts weiter. Milchbar 5 6.840 05-12-2016, 11:12
Letzter Beitrag: CheGuevara
  .....so gehts auch Nero 21 25.063 09-09-2013, 19:17
Letzter Beitrag: Nappo
  Morgen 3.8.2011 gehts um alles Bayernpower 56 38.812 05-08-2011, 20:55
Letzter Beitrag: blue

Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 1 Gast/Gäste