16-01-2013, 12:19
Die Argumentation meines Anwalts lautet folgendermaßen:
"Die zuvor erzielten Erwerbsenkünfte des Antragstellers sind unterhaltsrechlich nicht mehr relevant und auch nicht in die Durschnittsberechnung einzusetzen.
Es ist kein Dreijahresschnitt zu bilden, nachdem nach der Kündigung durch ......... eine völlig andere - nämlich selbstständige - Tätigkeit vorliegt.
Nach diesem Wechsel ist die vormals nichtselbstständige Tätigkeit nicht mehr einzubeziehen.
Gleiches würde beispielsweise auch bei einem seit einem Jahr neu zugelassenen Rechtsanwalt gelten, bei dem auch nur das erste Jahr seiner selbstständigen Tätigkeit maßgeblich wäre und nicht das Einkommen im Vorjahr aus Referendarstätigkeit oder drei Jahre zuvor, als er noch studiert hatte.
Daher ist beim Antragsteller lediglich ein Schnitt der Einkommen aus der Selbstständigkeit der letzten zwei Jahre in in der Unterhaltsberecnung maßgeblich."
"Die zuvor erzielten Erwerbsenkünfte des Antragstellers sind unterhaltsrechlich nicht mehr relevant und auch nicht in die Durschnittsberechnung einzusetzen.
Es ist kein Dreijahresschnitt zu bilden, nachdem nach der Kündigung durch ......... eine völlig andere - nämlich selbstständige - Tätigkeit vorliegt.
Nach diesem Wechsel ist die vormals nichtselbstständige Tätigkeit nicht mehr einzubeziehen.
Gleiches würde beispielsweise auch bei einem seit einem Jahr neu zugelassenen Rechtsanwalt gelten, bei dem auch nur das erste Jahr seiner selbstständigen Tätigkeit maßgeblich wäre und nicht das Einkommen im Vorjahr aus Referendarstätigkeit oder drei Jahre zuvor, als er noch studiert hatte.
Daher ist beim Antragsteller lediglich ein Schnitt der Einkommen aus der Selbstständigkeit der letzten zwei Jahre in in der Unterhaltsberecnung maßgeblich."