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Runterstufung Düsseldorfertabelle
#12
(10-01-2013, 06:44)Eifelaner schrieb:
(09-01-2013, 17:59)Rockwurst schrieb: in Verzug setzten, um zuviel bezahlte Unterhaltsleistungen zurückzubekommen?

Nein.
Den strittigen Betrag müsstest du bei Gericht hinterlegen.
Das Geld wird dann nach Beschluss wieder freigegeben und an den entsprechenden Berechtigten ausgezahlt.

Gezahlter Unterhalt gilt grundsätzlich als verbraucht. Das Geld ist in den allermeisten Fällen weg und kann nur ausnahmsweise zurückgefordert werden, selbst wenn kein Anspruch bestand.

Grade in den FAQ's gefunden:

•Das Vermögen des Kindes ist so gross, dass sein Einkommen daraus (z.B. Zinsen) für die Unterhaltsberechnung relevant wird. Grosse Schenkungen, Erbe etc. können somit die Unterhaltshöhe bis auf Null senken. Eigenes regelmässiges Einkommen (zum Beispiel eine Ausbildungsvergütung) des Kindes mindert ebenfalls den Unterhalt. Minderung = (Nettoeinkommen - 90 EUR) dividiert durch 2. Verschweigt das Kind sein Einkommen und erfährt der Pflichtige vom Einkommen des Kindes, kann er Rückforderungsansprüche nach §812 BGB wegen zu viel gezahlten Unterhalts geltend machen. In diesem Fall kann sich das Kind nicht auf Entreicherung nach §818 Abs. 3 BGB berufen, da der Mangel des rechtlichen Grunds nach §819 BGB bekannt war.
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RE: Runterstufung Düsseldorfertabele - von blue - 09-01-2013, 17:13
RE: Runterstufung Düsseldorfertabele - von p__ - 09-01-2013, 19:02
RE: Runterstufung Düsseldorfertabele - von Rockwurst - 10-01-2013, 14:50

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