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§ 1603 II 3 BGB -Besuchsrecht gleich aufteilen
#1
Hallo, bin in der Suche im Internet auf das Froum gestoßen.
Zu mir.
Wir sind nicht verheiratet, haben zwei Kinder (3 und 7) und das gemeinsame Sorgerecht. In unmittelbarer zeit steht der Gereichtstermin (von Ihr ineziert) zu Klärung des Besuchs - Aufenthaltsrecht der Kinder an. Wir konnten uns vor dem JA nicht einigen.
Meine Frage, die Kinder sollen das bekomem was Ihnen zusteht. Mit dem einen Kind habe ich seit der Geburt sehr viel Zeit verbracht und möchte hier, dass wir nach dem Pendelverfahren ,also hälfte- hälfte der Betreung verfahren. Ich kümmere mich wirklich intensiv und hingebungsvoll um die Freizeit und Abendengestakltung (gute Nacht Programm etc. jeden Abend) des Sohnes. Gut, ich wünsche mir, dass die Betreuungszeit halbiert wird. Das Kind soll möglichst das Erleben, wie es vorher war. Aber die Mutter lehnt es wehement ab. Was sind die Kriterien dafür, dass ich vor Greicht gute Chancen habe dies durchzubekommen?
Es gibt keine Argumente (Vater auf Entzug...selten da...Misshandlungen etc. ) Worauf muss ich achten.

Und, die Mutter macht mir das Leben schwer in Bezug auf die Kindesunterhaltszahlungen. Ich zahle alles, was den Kindern. zb. nach Düsseldorfer Tabelle -bereinigtes Einkommen zusteht. Jedoch habe ich gelesen, dass es da ein Passus gibt der, wenn die Mutter das doppelte vom Kindesunterhalt verdient, dann kann Sie daran beteidigt werden. Wie kann ich das genau interpretieren ? Beispiel Ich zahle 560 Euro und Sie verdient im Netto 1500 Euro, kann ich da etwas gelten machen. Ich möchte nichts kürzen, nur um die Forderungen - Ball etwas bei Ihr flach halten.
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§ 1603 II 3 BGB -Besuchsrecht gleich aufteilen - von wasnun - 18-09-2012, 22:02

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