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Nebenjob beim Unterhaltspflichtigen überobligatorisch?
#1
Liebe Leidensgenossen,

meine Ex und ich streiten uns, ob das Gehalt meines Nebenjobs ( 300 - 400 € im Monat ) zum Kindesunterhalt angerechnet wird oder nicht.

Die Fakten sind:
Ich gehe ganztags Vollzeit arbeiten und bestreite nach meinem Einkommen den KU in Höhe der Stufe 2 nach DDT.
Nun meinte meine liebe Exe, dass mein Gehalt vom Nebenjob noch mit eigerechnet werden muss, da es ja zum Einkommen zählt.
Soweit gebe ich Ihr bedingt Recht.

Aber ist es nicht so, dass ich durch meine Vollzeitstelle den Mindestunterhalt bezahlen kann und mein Nebenerwerb dadurch "überobligatorisch" angesehen wird???

Folgendes hab ich dazu gefunden:
Besteht bereits eine Vollzeittätigkeit, so ist eine daneben ausgeübte weitere Nebentätigkeit in der Regel "überobligatorisch", d.h. die Einkünfte aus der Nebentätigkeit werden nicht mitgerechnet. Anders ist es aber dann, wenn Unterhalt für minderjährige Kinder geschuldet wird und das Einkommen aus der Vollzeittätigkeit nicht ausreicht, wenigstens den Mindestunterhalt der Kinder (unterste Tabellenstufe der Düsseldorfer Tabelle) zu zahlen. In diesem Fall wird das Einkommen aus der Nebentätigkeit mitgerechnet, um zumindest den Mindestunterhalt der Kinder sicherzustellen.

Da mein Einkommen ausreicht um den Mindestunterhalt zu begleichen, ist mein Nebenjob doch "überobligatorisch".
Oder liege ich falsch?

Hat jemand ein Urteil oder Rechtsgrundlage zu diesem Thema,
auf das ich mich berufen kann?


Vielen Dank für eure konkreten Antworten.
masku
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Nachrichten in diesem Thema
Nebenjob beim Unterhaltspflichtigen überobligatorisch? - von masku - 01-03-2012, 11:21

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