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Sozialgericht Augsburg Az S 14 R 95/12 - die nächste Klage
#14
(27-01-2013, 21:41)blue schrieb: An der Fragestellung ist meines Erachtens nichts auszusetzen.

Das sehe ich auch so.

Hier werden Fragen gestellt, die dem Gutachter die objektive Einschätzung der Situation ermöglichen, ohne dass er befürchten muss, nie wieder einen Gutachterauftrag von Seiten eines Gerichtes im Fall einer anderen Meinung als der Erstgutachter zu erhalten.

Schön wäre es allerdings gewesen, wenn bereits der Erstgutachter dieselbe Fragestellung bekommen hätte. Vermutlich wäre sein Gutachten dann noch mehr zu meinen Gunsten ausgefallen.

Hier musste aber erst der Weg über eine Dienstaufsichtsbeschwerde beim Sozialministerium genommen werden, das unter anderem auch die Richtergehälter der sozialen Gerichtsbarkeit trägt, bevor es zu dieser Fragestellung beim Zweitgutachter kam.

Zuerst hat der Richter ja beschieden, dass er so urteilen will, wie es im Erstgutachten steht, obwohl die Fragen dort nicht so komplex gestellt wurden.

lg

Robert
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

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