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Sozialgericht Augsburg Az S 14 R 95/12 - die nächste Klage
#1
Um meinen querulatorischen Züge zu bestätigen, habe ich die nächste Klage, wieder vor dem Sozialgericht eingereicht.

Zur Vorgeschichte.

Zurzeit bin ich als Taxifahrer angestellt, in dieser Eigenschaft aber bereits seit 06.12.2010 krank geschrieben.

Vom 27.Juli 2011 bis 21. September 2011 war ich deswegen auf Reha in einer psychosomatischen Klinik.

Der Befundbericht der Rehaklinik brachte das Ergebnis, dass ich als Taxifahrer maximal noch unter drei Stunden erwerbstätig sein kann in anderen Berufen, vielleicht aber noch in Vollzeit als Schulbusfahrer oder Verkäufer.

Die Rentenversicherung hat mir daraufhin im Oktober 2010 einen Bescheid geschickt, ich solle weiter Taxi fahren.

Das weitere erklärt sich nun in der Klageschrift meines Anwaltes.

Besonders sensible und persönliche Daten habe wurden durch xxxxx ersetzt. Name und Ort des Klägers sind frei erfunden.

Zitatanfang

Sozialgericht Augsburg
Holbeinstr. 12
86150 Augsburg

Vorab per Fax: xxxxxxx

Landsberg, den 18.01.2012

AZ: xxxxx
xxxxxx

Klage:

In Sachen

Camper, Fuchsweg 4, 00000 Fuchsdorf
-Kläger-
Prozessbevollmächtigte: Becker & Partner, Rechtsanwaltskanzlei, Sandauer Str. 253, 86899 Landsberg

gegen

Deutsche Rentenversicherung Bund, Wallenbergstr. 13, 10713 Berlin, Bearbeitungskennzeichen xxxxxxxxx

-Beklagte-

wegen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

gestatte ich mir anzuzeigen, dass ich die rechtsanwaltlichen Interessen vertrete. Namens und im Auftrag des Klägers erhebe ich Klage zum Sozialgericht Augsburg und beantrage wie folgt:

I. Der Bescheid der Beklagten vom 18.10.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.12.2011 wird aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu bewilligen.

II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte

Begründung:

Gegenstand und Grundlage der vorliegenden Auseinandersetzung ist das Begehren des Klägers gerichtet auf Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gem. § 10 SGB VI

I.

1.Mit Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 18.10.2011 wurden dem Kläger die beantragten Leistungen nicht bewilligt.

Beweis: Bescheid vom 18.10.2011, beizuziehen über die Leistungsakte der Beklagten.

Gegen den Bescheid vom 18.10.2011 richtete sich sodann der vom Kläger persönlich geführte Widerspruch.

Beweis: Widerspruch vom 21.10.2011 als Anlage K 1

Zur Begründung führte der Kläger in Person aus, dass er seit dem 21.05.2011 einen GdB von 40 habe und sich aufgrund der Langeweile und insbesondere der körperlichen Behinderung nicht mehr in der Lage sehe, eine Tätigkeit als Taxifahrer auszuüben.

Beweis: Wie vor

Dieser Widerspruch wurde verbeschieden mit dem Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 27.12.2011.

Danach würden die Voraussetzungen des § 10 SGB VI nicht vorliegen.

Es sei so, dass nach sozialmedizinischer Einschätzung der Beruf des Taxifahrers unter regelmäßiger ambulanter Richtlinienpsychotherapie weiter ausgeübt werden könne.

Insoweit seien Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht erforderlich.

2. Diesen Ausführungen im Widerspruchsbescheid wird entgegengetreten.

Mitnichten kann der Kläger in Person den Beruf des Taxifahrers unter regelmäßiger ambulanten Richtlinienpsychotherapie weiter ausüben.

Beweis: Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens.

Sehr wohl sind Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu bewilligen. Die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 SGB VI liegen vor.

Beweis:

Wie vor

II.

In rechtlicher Hinsicht ist auf folgendes hinzuweisen.

Gemäß § 10 Abs 1 haben Versicherte einen Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben unter bestimmten persönlichen Voraussetzungen. Dies ist dann der Fall, wenn die Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder anderer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und im Übrigen die weiteren Voraussetzungen des § 10 SGB VI in Person des Versicherten vorliegen.

Die ist nach hiesigem Dafürhalten der Fall.

Auf den obigen Sachvortrag nebst Beweisangeboten wird Bezug genommen.

Aus genannten Gründen bitte ich antragsgemäß zu entscheiden.

Marcus Becker

Rechtsanwalt

Zitatende







Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

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Sozialgericht Augsburg Az S 14 R 95/12 - die nächste Klage - von Camper1955 - 19-01-2012, 04:00

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