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Umgangsverfahren verlängern sich 2012 um mindestens drei Monate
#6
blue schrieb:
Zitat:"Hat das Gericht ein Verfahren nach Absatz 1 zur Durchführung einer gerichtsnahen oder gerichtsinternen Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung ausgesetzt, nimmt es das Verfahren in der Regel nach drei Monaten wieder auf, wenn die Beteiligten keine einvernehmliche Regelung erzielen".

Damit wird meiner Meinung nach der §155 ad absurdum geführt. Abgesehen von der üblichen Geldmaschinerie, die weiter gefüttert wird.
warum?
§ 155 FamFG bestimmt nur, dass solche Verfahren "vorrangig" und "beschleunigt" durchzuführen sind.
Das hängt oft von den verschiedensten Kriterien ab.
Leider besitzt wie immer das FamG die Interpretationskompetenz darüber.
Weswegen ich ja auch schon an anderer Stelle geschrieben hatte, dass man auf diesen § getrost verzichten kann.



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RE: Umgangsverfahren verlängern sich 2012 um mindestens drei Monate - von Ibykus - 13-12-2011, 16:47

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