17-02-2011, 20:51
@Papamarc
Es heißt in Deutschen Landen nach wie vor, dass derjenige, der die Musik bestellt, sie auch zu bezahlen hat.
Wer also pünktlich seinen finanziellen Verpflichtungen nachgekommen und dann auf Wunsch der Ex auch noch den Unterhalt erhöht hat, ist nichts schuldig geblieben.
Wenn die Anwältin also Geld wünscht, soll sie sich das von ihrer Mandantin holen, wie gesagt, wenn keine schuldhafte Verletzung der Unterhaltspflicht vorgelegen hat.
Falls das zu unsicher ist, würde ich vorschlagen, der Anwältin den Arbeitsaufenthalt in England zu melden und die Rückkehr nach Deutschland für Ende April avisieren und erst dann auf die Angelegenheit zuirück zu kommen. Früher ginge es leider nicht.
Ggf. aus reiner Vorsicht würde ich empfehlen, eine Arbeitgeberbestätigung zu organisieren, in der dieser Auslandsaufenthalt bestätigt wird.
Sollte die Anwältin dann noch versuchen zu klagen, kann man ihr Böswilligkeit unterstellen.
Es heißt in Deutschen Landen nach wie vor, dass derjenige, der die Musik bestellt, sie auch zu bezahlen hat.
Wer also pünktlich seinen finanziellen Verpflichtungen nachgekommen und dann auf Wunsch der Ex auch noch den Unterhalt erhöht hat, ist nichts schuldig geblieben.
Wenn die Anwältin also Geld wünscht, soll sie sich das von ihrer Mandantin holen, wie gesagt, wenn keine schuldhafte Verletzung der Unterhaltspflicht vorgelegen hat.
Falls das zu unsicher ist, würde ich vorschlagen, der Anwältin den Arbeitsaufenthalt in England zu melden und die Rückkehr nach Deutschland für Ende April avisieren und erst dann auf die Angelegenheit zuirück zu kommen. Früher ginge es leider nicht.
Ggf. aus reiner Vorsicht würde ich empfehlen, eine Arbeitgeberbestätigung zu organisieren, in der dieser Auslandsaufenthalt bestätigt wird.
Sollte die Anwältin dann noch versuchen zu klagen, kann man ihr Böswilligkeit unterstellen.