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Grobe Unbilligkeit der Exe bei BU?
#3
bis zum dritten Lebensjahr des Kindes trifft sie keine Erwerbsobliegenheiten, aber für BU setzt dies, wie der Begriff ja schon sagt, die Betreuung des Kindes voraus. Wenn Sie acht Stunden werktäglich dazu benutzt um an einer Weiterbildung teilzunehmen, obwohl sie bereits einen tertiären Bildungsabschluss hat, kann sie doch nicht BU erwarten.

Und wenn sie nach den drei Jahren, weiterhin BU erwartet, obwohl sie eigenverschuldend eine unbefristete Führungsposition aufgegeben hat, ist dies doch wohl auch nicht "Recht".

Wie sind hier überhaupt die Sozialgesetze geregelt:

12 Monate Elterngeld, SB der EXE wird gedeckt...dann ALG I für 12 Monate?
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RE: Grobe Unbilligkeit der Exe bei BU? - von DerSchmidt - 17-09-2010, 12:35
RE: Grobe Unbilligkeit der Exe bei BU? - von blue - 17-09-2010, 19:05

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