18-12-2009, 10:04
(17-12-2009, 22:17)Fluechtling schrieb: das verstehe ich nicht ganz. Kann es mir nochmal jemand anders erklären? Danke
Er meinte die jüngste Rechtssprechung mit den Zahlbeträgen. Wenn der Ehegatten- oder Betreuungsunterhalt ausgerechnet wird, wird erst der höherrangige Kindesunterhalt vom Einkommen des Pflichtigen abgezogen. Und zwar der Zahlbetrag. Nicht der Tabellenbetrag. Somit fliesst der Kindergeldanteil (der eh nur die Hälfte beträgt wie du richtig sagst) de facto in den Ehegattenunterhalt.