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Unterhaltsberechnung von selbständigen
#2
"Einkünfte aus selbständiger Arbeit" sind lediglich eine "Einkunftsart". Derer gibt es Sieben. Dies ist für die Unterhaltsberechnung nicht heranzuziehen.

Es geht um das "zu versteuernde Einkommen". Dieses beinhaltet, dass die betrieblichen Ausgaben, sowie Vorsorgeaufwendungen etc schon "abgezogen" sind. Fälschlicherweise wird es immer gerne mit einem "Netto" eines Arbeitnehmers verwechselt.

Aber davon ist ja dann noch die Einkommensteuer (und auch andere Steuern, wie Kirchensteuer) abzuziehen. Deshalb "zu versteuerndes Einkommen". Die Höhe der Steuer ist dem Bescheid zu entnehmen.

Die Summe, die dann übrig bleibt, ist Dein "Gewinn nach Steuern". Und dann wären wir nun bei der unterhaltsrelevanten Summe.

Nun ist aber die Frage auch da, ob Du ein Selbständiger bist, der lediglich verpflichtet ist, eine EÜR (Einnahme-Überschuß-Rechnung) anzufertigen, oder ob Du bilanzierungspflichtig bist. Dann wird es komplizierter.

Zudem musst Du aufpassen, denn (Amts-)Richter haben davon weniger Ahnung als man glaubt und Anwälte der Gegenseite schreiben Dich mit Schmarrn schwindelig.
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RE: Unterhaltsberechnung von selbständigen - von Nappo - 05-09-2018, 17:22
RE: Unterhaltsberechnung von selbständigen - von Mercedes_AMG - 06-09-2018, 10:19

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