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Volljährigkeit des Kindes und weitere Verfahrensweise (Unterhalt)
#5
Diese Berufsfachschule gibt es in mehrere Richtungen. Es gibt sie in Bezug auf das Kaufmännische, dann heißt sie "Berufsfachschule für Wirtschaft und Verwaltung".
Es gibt auch eine Berufsfachschule für Technik etc. bla bla..... Wenn man diese zweijjährige Schule absolviert hat, kann man:

1. eine Ausbildung beginnen, welche sich im kaufmännischen Bereich auf 2 Jahre verkürzt
2. Der Abschluss ist dem der mittleren Reife gleichwertig. Man erwirbt also etwas gleichwertiges zur mittl. Reife
3. Man kann auf ein Wirtschaftsgymnasium gehen und das Fachabi machen.

Meistens gehen dort diejenigen hin, die auf diesem Wege die mittlere Reife "suchen" und aus irgendwelchen anderen Gründen keine Ausbildung machen wollen oder keine Stelle bekamen.

Desweiteren ist natürlich die Frage, wie sich Deine Tochter jetzt verhält. Zeigt sie sich genauso streitbar? Warte einfach mal ab was kommt. Und dann setze das übliche Prozedere für den "Erwachsenenunterhalt" in Gang!

Wenn jemand versucht, aus der Urkunde zu vollstrecken, dann gehe im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage und gleichzeitig im Rahmen einer Unterhaltsabänderungsklage dagegen an. Anwaltspflicht!

Und lass jetzt erst einmal die andere Seite laufen. Ich würde nur abwarten. Laß die rennen. Reagiere wo es notwendig ist und warte erst mal, was die veranstalten
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RE: Volljährigkeit des Kindes und weitere Verfahrensweise (Unterhalt) - von Nappo - 26-04-2018, 13:45

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