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Androhung von Anzeige durch Jugendamt
#20
(08-04-2016, 11:52)raid schrieb:  deshalb schadet es nicht, wenn man vorab auf Nummer Sicher geht. Grdsl. darf man nicht, wenn man bereits bedürftig ist, eine noch größere Bedürftigkeit herbeiführen.

Vielen Dank Raid, für deine bedenkenswerten Ausführungen. Trotzdem hier noch einige Gedanken von mir dazu. Wenn man das grundsätzlich nicht darf, wird das JC auch keine Zustimmung dazu geben. In dem von mir weiter oben verlinkten Urtel des LSG Schleswig heißt es ausdrücklich 

"...genügt die Titulierung  eines Unterhaltsanspruches. Ob die titulierten Unterhaltsansprüche im konkreten Fall erfolgreich gepfändet werden könnten oder ohne die Gewährung von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II realisierbar wären, ist für die Berücksichtigung als Absatzbeträge „irrelevant“". Sollte das JC noch weitere fragen haben, muss meine RSV ran.

Den Unterhalt tituliere ich, weil  ja, wie man immer überall hört, das Kind einen Anspruch darauf hat und um der Mutter Rechtssicherheit zu geben und weil es ja nunmal die Vorraussetzung ist, um das angerechnet zu bekommen. Schade dass hier niemand ist, der aktuell Erfahrungen dazu hat. Sorglos hat oben angedeutet, dass er oft bei den Beurkundungen dabei ist, vielleicht könnte er nochmal einen Erfahrungswert mitteilen, ich kann doch nicht der erste sein, der Unterhalt nach DDT titulieren läßt. Auf jeden Fall klar ist, dass ich den Titel auf 12 - 18 Monate befristen lasse.

(08-04-2016, 11:52)raid schrieb:  Solange das Jugendamt Unterhaltsvorschuss leistet, werden sie natürlich von dir den Unterhaltsvorschuss zurückverlangen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 UhVorschG).

Fordern könne Sie ja lange, bei nicht vorliegender Leistungsfähigkeit. Dann geht zwar das 20 Bewerbungen im Monat Spiel wieder los, aber nen 450 € Job findet man schnell wieder und der Unterhalt kann dann gleich wieder bedient werden. Tja, JA.

(08-04-2016, 11:52)raid schrieb:
Wobei ich davon ausgehe, dass sie vermutlich auch ALG2 erhält und folglich selbstredend nicht autark entscheiden kann, ob sie nun auf den Unterhalt verzichten darf oder nicht. 

 Sie ist nicht auf Alg 2, aber das kann natürlich schon irgendwann auch der Fall sein. Wenn ich dann nicht zahlen kann, muss sie UV nehmen und ich mich fleissig bewerben. 

Zitat:
 **Spätestens jetzt wird dein Engagement in Ehren zu einem Fauxpas**. Angenommen sie ist wirklich so gutmütig und verzichtet auf den Unterhalt freiwillig, dann haben sie jetzt wirklich zu wenig zu essen, da dein freiwillig titulierter Unterhalt von eg 289 Euro natürlich einen deutlich größeren mtl. Fehlbetrag generiert als der UVG-Satz von 194 Euro. 


Würde JC dann von ihr verlangen können, den Titel einzuklagen oder würden sie lediglich zur Beanspruchung UVG auffordern? Mir ist klar, das kann wohl keiner sicher beantworten, ich schreibe hier meine Gedanken auch auf, um mich selbst etwas zu ordnen.

(08-04-2016, 11:52)raid schrieb: Du musst die Situation genau einschätzen und dann entscheiden. 

Eine Frage ist mir wichtig zum entscheiden, vielleicht kannst Du mir eine Antwort geben darauf oder jemand anderes hier. Wenn ich den Titel nicht zahlen kann (meinetwegen wegen Verlust des Jobs oder geringer Einnahme, sie beantragt dann Unterhaltsvorschuss, habe ich dann wegen dem Titel automatisch Schulden beim JA oder eben wegen fehlender Leistungsfähigkeit nicht? Kann das JA sie dann anweisen zu pfänden? Kann das hier jemand beantworten?

Viele Grüße an alle hier, das macht doch alles ganz schön fertig irgendwie....
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