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Behindertes Kind im Internat , jetzt volljährig, § 94 SGB XII
#34
[quote='Gekko' pid='170832' dateline='1447849233']
Die Überleitung nach §93 SGB XII ist nur möglich wenn ein UH-Titel besteht und wenn das Amt von diesem auch Kenntnis hat. Kein Titel= keine Überleitung. Diese geht auch erst ab der Volljährigkeit, da zur bei Minderjähringen Kinder und Jugendhilfe nach dem SGB IIX gezahlt wird.

Nur mal so, rein fiktiv natürlich, Ähnlichkeiten mit Lebenden sind rein zufällig: Warum soll das Sozialamt nur ein Teil eines Unterhaltes übergeführt haben. Die Zahl beruht nur auf Hörensagen. Und wenn dann vielleicht noch der Vergleich aus dem Scheidungsurteil 2000 die Summe von ca. 187,- für Kindesunterhalt enthält. Allerdings festgeschrieben auf 3 Jahre, danach soll ggf. Neuberechnung erfolgen. Ist dann auch öfters gemacht worden, zuletzt mit dem Hinweis, das soll bis 18 gelten. In 2000 keinen Titel unterschrieben und auch danach immer ohne Anwaltsvergleich oder Urkunde. Wenn den nun das Sozialamt nur das Scheidungsurteil bekommen hat mit dem Hinweis, das geld aus dem Vergleich wird immer noch so bezahlt......
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RE: Behindertes Kind im Internat , jetzt volljährig, § 94 SGB XII - von the notorious iglu - 16-11-2015, 12:18
RE: Behindertes Kind im Internat , jetzt volljährig, § 94 SGB XII - von the notorious iglu - 16-11-2015, 12:41
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RE: Behindertes Kind im Internat , jetzt volljährig, § 94 SGB XII - von the notorious iglu - 16-11-2015, 16:17
RE: Behindertes Kind im Internat , jetzt volljährig, § 94 SGB XII - von the notorious iglu - 16-11-2015, 18:52
RE: Behindertes Kind im Internat , jetzt volljährig, § 94 SGB XII - von SevenMonkeys - 18-11-2015, 17:41

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