23-05-2015, 19:09
Umgang ist auch eine Pflicht, §1684 Abs. 1 BGB: "...jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt." Dass Pflichten unterschiedlich sanktionsbewehrt sind, ändert nichts an der Pflicht selbst.
Schulpflicht, z.B. §56 Rheinland-Pflalz:
"Der Besuch einer Schule ist Pflicht für alle Kinder, Jugendlichen und Heranwachsenden, die...". Die Pflicht wird wahrgenommen und verantwortet durch die Eltern, sie sind ihrerseits verpflichtet das Kind in die Schule zu schicken und sie treffen die Sanktionen, jedenfalls bei Kindern unter 14.
Die BVerfG Ablehnung geht aber um andere Dinge.
Schulpflicht, z.B. §56 Rheinland-Pflalz:
"Der Besuch einer Schule ist Pflicht für alle Kinder, Jugendlichen und Heranwachsenden, die...". Die Pflicht wird wahrgenommen und verantwortet durch die Eltern, sie sind ihrerseits verpflichtet das Kind in die Schule zu schicken und sie treffen die Sanktionen, jedenfalls bei Kindern unter 14.
Die BVerfG Ablehnung geht aber um andere Dinge.