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Wohnvorteil der selbstgenutzten ETW
#1
Hallo Zusammen,

für die Berechnung des unterhaltsrelevanten Einkommens für Kindes- und Betreuungsunterhalt wird mir als Unterhaltspflichtiger ein sogenannter Wohnvorteil meiner Wohnung angerechnet.

Rechtlich sehr zweifelhaft: Der Unterhaltsberechtige könnte durch eine ETW an Ausgaben sparen und ist dadurch weniger bedürftig (der Ursprungsgedanke des Gesetzgebers).
Aber ein Unterhaltspflichtiger wird durch Sparen kein zusätzliches Einkommen erzielen können (Phantomeinnahmen?). Woraus soll er den Unterhalt bestreiten?

Da ich meine Wohnung schon länger besitze, ist in den monatlichen Raten an die Bank für die Hypothek schon ein hoher Tilgungsanteil enthalten.
Da ich an anderer Stelle schon "ausreichend" (> 4 Prozent Brutto) Altervorsorge betreibe, wird mir die Tilgung nicht zusätzlich einkommensmindernd angerechnet. Außerdem sind die Nebenkosten der Wohnung recht hoch.

Sind die 4 bzw. 5 Prozent maximale Anrechnung von Altersvorsorge Beiträgen für rentenversicherungspflichtige Angestellte in Stein gemeißelt oder geht doch mehr?

Kann man bei der Berechnung des Wohnvorteils vom Mietwert nur den Zinsanteil der Ratenzahlung und nicht-umlegefähige-Nebenkosten abziehen oder gibt es Härtefallregelungen, wenn die Wohnung vor Aufnahme der Beziehung zur Ex gekauft und bezogen worden ist, das Hypothekendarlehen schon vorher bestanden hat?

Freue mich schon auf Eure Antworten!
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Wohnvorteil der selbstgenutzten ETW - von Freund_der_RA - 26-02-2013, 02:25
RE: Wohnvorteil der selbstgenutzten ETW - von Hasserfuellter - 26-02-2013, 20:20
RE: Wohnvorteil der selbstgenutzten ETW - von Hasserfuellter - 27-02-2013, 20:30

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