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Fragen zur Gesteigerten Erwerbsobliegenheit
#56
@Das Nerdliche Orakel: Punkt1: Die womögliche Unterstellung Der Jugendämter und Co. das ist ja letztendlich genau das, was wir gestern Abend/heute Morgen besprochen haben.

Punkt2: Das ist ja letztendlich gesehen das kontroverse dabei. Selbst wenn es bei den Kindern ankommt, heißt es noch lange nicht, das es dafür auch eingesetzt wird. Ein Recht auf eine Nachweispflicht hat man da nicht. Letztendlich kann die Kindesmutter es für ihren eigenen Lebensstil benutzen, ohne das da jemand auf den Gedanken käme, sie mal zu kontrollieren.

Punkt3: für kontraproduktiv denkende Menschen ist ist das letzte Wort der Schlüsselpunkt. Ich sage nur mal so dazu: Männer können ja auch nach Einschätzung etlicher Gruppierungen nicht vergewaltigt werden. Anscheinend legen die eine Vergewaltigung grundsätzlich immer die sexuelle Gewalt des Mannes zur Frau zugrunde. Obwohl es sogar Präzidenzfälle gibt, das auch auch im Umgekehrten stattfinden kann. Sowas wird dann unter dem Deckmantel des "Tabus" verschleiert.

Eines steht auf jeden Fall fest: sollte ich jemals nocheinmal erleben, das die Kindesmutter in meiner Gegenwart (und das hält sich eh nicht davon ab) die Hand gegen meine Kinder erhebt, werde ich, soweit ich das im Voraus abschätzen kann, entsprechend dazwischengehen. Und es ist mir dabei völlig egal, ob ich dadurch den "Schlag von ihr" kassiere, der dem Kind gegolten hat, wichtiger ist, das es die Kinder nicht abbekommen.

Es ist schon armseelig, das es ein § im BGB gibt, der genau diese Erziehungmethoden untersagt, aber keiner den Anstand besitzt, das zu rügen.

Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921)
Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772)
Titel 5 - Elterliche Sorge (§§ 1626 - 1698b)

§ 1631 Inhalt und Grenzen der Personensorge

(1) Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.
(2) Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.
(3) Das Familiengericht hat die Eltern auf Antrag bei der Ausübung der Personensorge in geeigneten Fällen zu unterstützen.

02-11-2000

Bemerkung:
Als 1998 Teile des Kindschaftsrechts reformiert wurden, gab es eine abermalige Änderung des
§ 1631 Abs. 2 BGB: "Entwürdigende Erziehungsmaßnahmen, insbesondere körperliche und seelische Misshandlungen, sind unzulässig."
Damit war weiterhin das Schlagen von Kindern erlaubt, nur die Grenze zur Misshandlung darf nicht überschritten werden. Die Misshandlung von Kindern ist aber strafrechtlich sowieso verboten. So erfolgte mit dieser Gesetzesänderung keine Klarstellung und folglich hat sich auch das Erziehungsverhalten überhaupt nicht verändert.
Mit der nun verabschiedeten Formulierung macht der Gesetzgeber deutlich, was er will: Kinder in Deutschland dürfen nicht mehr geschlagen werden. Niemand soll sich in Zukunft noch darauf berufen können, dass der Staat ihm das Schlagen seines Kindes erlaube.

Folgen bei Wiederholungen:

Bei wiederholtem Auftreten derartigen elterlichen Fehlverhaltens kommen Eingriffe des Familiengerichts in das Elternrecht gemäß §§ 1666, 1666a BGB bis hin zu Beschränkungen oder Entzug des Sorgerechts in Betracht und strafrechtlich stellen solche Verfehlungen
– spätestens seit dem Erscheinen des Gesetzes – stets Körperverletzungen bzw. Nötigungen dar.

Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921)
Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772)
Titel 5 - Elterliche Sorge (§§ 1626 - 1698b)

§ 1666
Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls

(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen
gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so
hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr
erforderlich sind.
(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der
Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der
Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf
die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.
(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere

1.
Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und
der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen,
2. Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen,
3.
Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine
andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung
aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind
regelmäßig aufhält,
4.
Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind
herbeizuführen,
5. die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge,
6. die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.
(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung
gegen einen Dritten treffen.
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RE: Fragen zur Gesteigerten Erwerbsobliegenheit - von Desaster2005 - 16-02-2013, 15:21
RE: Fragen zur Gesteigerten Erwerbsobliegenheit - von karlma - 17-02-2013, 22:54

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