08-08-2012, 14:22
ausgangspunkt ist 1712 bgb in verbindung mit den vorschriten des bgbs und der sgbs zum gesetzlichen forderungsübergangs.
Im klartext ist die beistandschaft gläubigerin der unterhaltsschuld und nur sie darf als solche auftreten.
Im klartext ist die beistandschaft gläubigerin der unterhaltsschuld und nur sie darf als solche auftreten.