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Untätigkeitsbeschwerde?
#8
(02-07-2012, 15:40)Ibykus schrieb: Der Beschleunigunsgrundsatz aus 155 FamFG bezieht sich eigentlich nur auf den ersten Termin, der schnell erfolgen muss, damit das, was zynischerweise im Laufe des Verfahrens sowieso eintritt (nämlich die Entfremdung durch Verfahrensverschleppung), nicht eintreten soll.

Ein Witz, diese Nummer!
Sehe ich nicht unbedingt so. Nach §155 Abs 1 FamFG betrifft das nicht nur den erwsten Termin sondern Kindschaftssachen allgemein - somit mMn auch die folgenden Termine und Anträge, ohne dabei jedoch an die 4-Wochen-Klausel aus Abs 2 gebunden zu sein.

(02-07-2012, 15:40)Ibykus schrieb: Ich verstehe nicht, wie man sechs Ordnungsgeldanträge bei Gericht einreicht, wenn schon zwei nicht bearbeitet werden!

Der dritte Antrag wäre mit dem Hinweis, dass die Erstinstanz sich nicht bewegt und Deinen Anspruch auf Rechtsgewährung verletzt, zum OLG gegangen, dass vermutlich die Akte auch anfordert, aber in der Sache Druck machen kann.
Für das OLG brauch ich doch aber einen Anwalt, den ich nicht habe...
(02-07-2012, 15:40)Ibykus schrieb: Natürlich wäre zu einem solchen Verfahren zu raten wissenswert, wann der erste Antrag gestellt wurde und worauf sich die weiteren beziehen.
Der erste Ordnungsgeldantrag wurde im April gestellt, nachdem der Vergleich vom September 2011 erst im März 2012 genehmigt und mit der Ordnungsgeldandrohung versehen wurde. Danach so alle 2-3 Wochen ein weiterer Antrag als Ergänzung zu dem ersten.

(02-07-2012, 15:40)Ibykus schrieb: Überhaupt sind die Chancen auf Umgang im Wege der Vollstreckung abzuwägen mit dem Aufwand (Gründe), die eine Kreidekreismutter betreibt, um den Umgang zu verhindern.
Ich hoffe, dass die Vollstreckbarkeit sich in den letzten Monaten verbessert hat. Bisher war die KM alleinerziehend mit 4 kleinen Kindern und HartzIV-Empfängerin -> also nix zu holen. Aber sie hat im April geheiratet, so dass nun auch das Einkommen des Gatten zum Ordnungsgeld herangezogen werden kann. Oder, falls sein Einkommen nicht reicht, kann zumindest Ordnungshaft gegen die KM verhängt werden, da ja nun eine Betreuung der Kinder während der Haft durch den Gatten sichergestellt ist.

Edith sagt: Nach einer Recherche habe ich nun gelesen, dass am OLG auch keine Anwaltspflicht besteht. Richtig so? Wie würde dann der nächste Ordnungsgeldantrag ans OLG aussehen? Ich würde mich direkt auf das AZ vom Amtsgericht beziehen und welche Begründung anführen, weshalb ich mich nun an OLG wende?

Danke Euch!
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