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Gesetzentwurf §1626a BGB, gemeinsames Sorgerecht nichteheliche Eltern
#3
(02-04-2012, 14:28)p schrieb: Der entscheidende Punkt ist das hier: "Das Familiengericht spricht dem Vater das Sorgerecht zu, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht (negative Kindeswohlprüfung)."
Kindeswohlprüfung = Kindeswohlprüfung!
Sobald die Übertragung von einer Prüfung abhängt, kann es uns Vätern egal sein, ob die Übertragung dem Kindeswohl nicht widersprechen darf oder ob sie dem Kindeswohl entsprechen muss.
Hier wird der familiengerichtlichen Willkür wieder Tür und Tor geöffnet.

Richtig wäre es, das Sorgerecht automatisch (und zwar von Geburt an) zu übertragen. Gibt es Anlass, über das SR der Eltern nachzudenken, dann läßt sich das im Wege des 1672 BGB (oder des 1628 BGB) machen.

Denn immer dann, wenn eine zunächst alleinsorgeberechtigte KM den Vater der Kinder aus der elterlichen Verantwortung hinausdrängen oder nicht beteiligen will, wird sie mit anwaltlichem Support Streit vom Zaun brechen, der es dem deutschen Familiengerichtsfilz ermöglicht, negative Rückschlüsse auf das Kindeswohl zu ziehen.

Dann entspricht die Übertragung der gemS nicht dem Kindeswohl
oder
sie widerspricht dem Kindeswohl.

Jacke wie Hose!

Wer eine solche für uns Väter nachteilige gesetzliche Regelung noch verhindern will, muss vor dem Reichstag ein Zeltlager aufbauen und im Wege eines Dauerprotestes in einen Hungerstreik treten.

(aber vermutlich wird man die armen Teufel eiskalt verhungern lassen)





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RE: 1626a BGB - Entscheidung in Straßburg zum Sorgerecht nichtehelicher Väter - von Ibykus - 02-04-2012, 16:25

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