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Zwangs- und Ordnungsgeldanträge wegen Umgang, Gerichtstermin
#13
defender schrieb:Während die Anordnung eines Ordnungsmittels nach § 89 Abs. 1 FamFG ausdrücklich in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt ist (vgl. insoweit BT-Drucks. 16/9733 S. 291 und BVerfG NJW 2008, 1287 ff.), steht der Hinweis auf die Möglichkeiten der Anordnung von Ordnungsmitteln nach § 89 Abs. 2 FamFG nicht im Ermessen des Gerichts.
eben! Ohne ihn geht's nicht!

defender schrieb:Also entweder beide Elternteile oder keiner von beiden.
natürlich: wer dagegen verstößt, kriegt einen drüber.
Ibykus schrieb:Die Folge: wer jetzt gegen den Beschluss verstößt, kriegt ein Ordnungsgeld aufgedrückt.
(Ich bin aber ganz zuversichtlich, dass meine 'Verstöße' keine Ordnungsgelder nach sich ziehen werden)

Zitat:Ein willkürlicher Richter, dem ein unbequemer Vater entgegen steht "drückt ab" und dabei ist es gleichgültig warum.
dieser nicht!






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RE: wieder ein Brüller ... - von p__ - 19-08-2011, 21:35
RE: wieder ein Brüller ... - von Bluter - 20-08-2011, 08:47
RE: wieder ein Brüller ... - von Ibykus - 28-08-2011, 17:54
RE: wieder ein Brüller ... - von Ibykus - 22-03-2012, 17:07
RE: Zwangs- und Ordnungsgeldanträge wegen Umgang, Gerichtstermin - von Ibykus - 24-03-2012, 17:53

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