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Nebenjob beim Unterhaltspflichtigen überobligatorisch?
#15
(19-03-2012, 11:40)masku schrieb: Kann der Nebenjob als nicht überobligatorisch angesehen werden, wenn ich eine wöchentliche Mindestarbeitszeit unterschreite?

Aus der Anfrage spricht die Unsicherheit des Jugendamts. Aber sie ist positiv zu werten. Anrechnen oder nicht anrechnen könnte ein Richter nach Belieben. Ein Vollzeit-Hauptjob wird dann wohl nach Jugendamtslesart keine oder nur teilweise Anrechnung nach sich ziehen, wenn du jedoch auch im Hauptjob nur Vollzeit arbeitest werden sie das Nebenjobeinkommen voll dazuzählen. Das lese ich aus dieser Anfrage heraus. Das Jugendamt vermischt da aber verschiedene Sachverhalte und zwar du deinem Vorteil. Sie bringen da Elemente der gesteigerten Erwerbsobliegenheit im Mangelfall hinein, wo ein Vollzeitjob Pflicht ist und sogar ein Nebenjob, wenn der Hauptberuf kein Vollzeitjob ist. Daraus folgert aber nicht, dass ein Nebenjob überobligatorisch ist, wenn es kein Mangelfall ist.

Positiv ist das, weil du ja einen Vollzeit-Hauptjob hast, oder? Vielleicht lassen sie dann den Nebenjob als überobligatorisch gelten. Das könnte ein Richter nämlich ohne weiteres ablehnen. Schön, wenn das Jugendamt freiwillig überobligatorische Arbeit anerkennen würde.
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RE: Nebenjob beim Unterhaltspflichtigen überobligatorisch? - von p__ - 19-03-2012, 12:12

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