03-02-2012, 17:40
Ich würde bei einem Antrag etwas in dieser Art unterbringen wollen:
Im konkreten Einzelfall dient die Erteilung des gemeinsamen Sorgerechts dem Wohl des Kindes, weil die Sorgerechtsverweigerung für den nichtehelichen Vater die Diskriminierung seines Kindes gegenüber Kindern mit sorgeberechtigten Vätern impliziert. Insoweit wird auf Artikel 9 und 18 UNKRK Bezug genommen. Vernünftiger Weise kann niemand bestreiten, dass die Beseitigung dieser Diskriminierung im Interesse des Kindes liegt; vielmehr ist sie mit Hinblick auf Artikel 3 UNKRK geboten.
Im konkreten Einzelfall dient die Erteilung des gemeinsamen Sorgerechts dem Wohl des Kindes, weil die Sorgerechtsverweigerung für den nichtehelichen Vater die Diskriminierung seines Kindes gegenüber Kindern mit sorgeberechtigten Vätern impliziert. Insoweit wird auf Artikel 9 und 18 UNKRK Bezug genommen. Vernünftiger Weise kann niemand bestreiten, dass die Beseitigung dieser Diskriminierung im Interesse des Kindes liegt; vielmehr ist sie mit Hinblick auf Artikel 3 UNKRK geboten.
Wer nicht taktet, wird getaktet...