07-11-2011, 21:04
Die ganze Anwalt- und Richterschaft liest den § 1612a BGB vollkommen falsch.
Ich zitiere Ihn nochmal
§ 1612a
Mindestunterhalt minderjähriger Kinder
Es kann also den Unterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhaltes verlangen.
Der § sagt nicht, dass es diesen Prozentsatz verlangen muss.
Es kann auch 0 %, 5 %, 20 % usw. verlangen.
Nur die DDT die eine Leistungsfähigkeit erst ab 100 % beginnen läßt, geht davon aus, dass genau diese 87, 100 und 117 § für die jeweilige Altersstufe zu berücksichtigen sind.
Würde man die DDT auch nach unten, bis auf 0 runter ergänzen, sähe das Ganze ganz anders aus.
lg
Camper
Ich zitiere Ihn nochmal
§ 1612a
Mindestunterhalt minderjähriger Kinder
Zitat:(1) Ein minderjähriges Kind kann von einem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, den Unterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts verlangen. Der Mindestunterhalt richtet sich nach dem doppelten Freibetrag für das sächliche Existenzminimum eines Kindes (Kinderfreibetrag) nach § 32 Abs. 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes. Er beträgt monatlich entsprechend dem Alter des Kindes
1. für die Zeit bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahrs (erste Altersstufe) 87 Prozent,
2. für die Zeit vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahrs (zweite Altersstufe) 100 Prozent und
3. für die Zeit vom 13. Lebensjahr an (dritte Altersstufe) 117 Prozent
eines Zwölftels des doppelten Kinderfreibetrags.
Es kann also den Unterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhaltes verlangen.
Der § sagt nicht, dass es diesen Prozentsatz verlangen muss.
Es kann auch 0 %, 5 %, 20 % usw. verlangen.
Nur die DDT die eine Leistungsfähigkeit erst ab 100 % beginnen läßt, geht davon aus, dass genau diese 87, 100 und 117 § für die jeweilige Altersstufe zu berücksichtigen sind.
Würde man die DDT auch nach unten, bis auf 0 runter ergänzen, sähe das Ganze ganz anders aus.
lg
Camper
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.