17-06-2011, 19:47
(17-06-2011, 19:28)Camper1955 schrieb:wo lernt man denn sowas?(17-06-2011, 19:05)Ibykus schrieb: nein, m.W. nur dann, wenn diese neuen Erkenntnisse ein Verbrechen begründen oder wenn es vvh um ein Verbrechen geht.
Selbst das regelt der BGH sehr einschränkend.
Und ein Verbrechen ist die Nichtleistung aus einem Väterknebelungspapier ja nun wirklich nicht.
Vorsätzliche Unterhaltspflichtverletzung ist sehr wohl ein Verbrechen, da die mögliche Freiheitsstrafe ja bis zu 3 Jahren gehen kann.
Alles was bis zu einem Jahr geht, ist ein Vergehen. Darüber hinaus ist der Tatvorwurf ein Verbrechen.
Lies mal § 12 Abs. 1 StGB
Verbrechen sind nur solche Taten, die im MINDEStMAß mit Freiheitsstrafen von einem Jahr oder darüber bedroht sind!
Und nun lies mal § 170 Abs. 1 StGB
Zitat:Wir reden hier nicht davon, dass Dir die Staatsanwaltschaft nachweisen muss, dass gerne gezahlt hättest, wenn Du gekonnt hättest, sondern davon, dass Dir die Staatsanwaltschaft nachweisen will, dass Du zahlen hättest können, aber nicht gewollt hast.ebend!
das "hätte zahlen können" und das "nicht gewollt haben" sollen sie mal beweisen!