16-02-2011, 17:41
Der quasinegatorische Unterlassungsanspruch betrifft Unterlassung von einer drohenden Störung. Dass die Ex bereits Schaden durch ihre Falschbeschuldigungen gemacht hat, kann nicht Gegenstand einer Unterlassungsklage sein, sondern dient zum Nachweis, dass sie so etwas ohne zögern tut und diese Gefahr folglich auch in Zukunft droht. Der Kläger möchte, dass sie dies in Zukunft unterlässt.
Beseitigende Unterlassungsansprüche kann es bei Falschbeschuldigungen natürlich nicht geben. Das war oben unscharf ausgedrückt, weil zu allgemein auf Unterlassungen bezogen. Hier gehts ja nur um das Persönlichkeitsrecht.
Beseitigende Unterlassungsansprüche kann es bei Falschbeschuldigungen natürlich nicht geben. Das war oben unscharf ausgedrückt, weil zu allgemein auf Unterlassungen bezogen. Hier gehts ja nur um das Persönlichkeitsrecht.