.§ 1572
Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen.Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm vom Zeitpunkt
1. der Scheidung,
2. der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes,
3. der Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung oder
4. des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach § 1573
an wegen Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.
Wenn das für Muddi mal kein Bumerang wird Sie ist Ihrem Mann Unterhalt schuldig.
Und so wie ich das sehe sollte Muddi sich von dem Kindern schon mal verabschieden,
und Arbeiten gehen.
Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen.Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm vom Zeitpunkt
1. der Scheidung,
2. der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes,
3. der Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung oder
4. des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach § 1573
an wegen Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.
Wenn das für Muddi mal kein Bumerang wird Sie ist Ihrem Mann Unterhalt schuldig.
Und so wie ich das sehe sollte Muddi sich von dem Kindern schon mal verabschieden,
und Arbeiten gehen.