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Internationale Zuständigkeit
#5
(03-10-2010, 10:29)Petrus schrieb: Wer als Deutscher im Ausland ein Kind zeugt, stellt bei Problemen schnell fest, dass nun laut Haager Konventionen (Kinderschutzübereinkommen) zunächst auch die ausländischen Gerichte zuständig sind, da sich dort auch der gewöhnliche Aufenthaltsort des Kindes befindet. Das kann für einen Deutschen Elternteil, der bestes Vertrauen auf eine unabhängige Gerichtsbarkeit setzt, eine bittere Ernüchterung darstellen, wenn ausländische Gerichte ihn plötzlich von seinem Kind trennen - hier sind explizit die Schweiz und Österreich zu nennen - obwohl nach Deutschen Normen die Situation anders wäre.

Interessant ist nun aber folgende Zuständigkeitsregelung des FamFG §99 Abs.1:
http://dejure.org/gesetze/FamFG/99.html
Zitat:Die deutschen Gerichte sind außer in Verfahren nach § 151 Nr. 7 zuständig, wenn das Kind
1. Deutscher ist oder
2. seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
Die deutschen Gerichte sind ferner zuständig, soweit das Kind der Fürsorge durch ein deutsches Gericht bedarf.
Und damit liegt die Zuständigkeit, von den Ausnahmeregelungen abgesehen, auch in Kindesangelegenheiten wieder in Deutschland.
Hab' deinen Post nochmal hier 'rüber genommen, damit man weiss worüber du hier diskutieren willst.
Die Regel, dass bei so wichtigen Entscheidungen für ein Kind auch die Gesetze und Entscheidungen aus den Ländern der Staatsangehörigkeit des Elternteils sowie des Lebensmittelpunktes des Kindes eine Rolle spielen exsistiert schon lange. - Nix Neues. Für 'ne Vaterschaftsanerkennung z. B. muss berücksichtigt werden, ob die KM in ihrem Herkunftsland (lt. Reisedokument) voll geschäftsfähig ist, nicht nur nach unserem Gesetz.

Und solange mein Sohn im Ausland lebt gilt mein alleiniges Sorgerecht, erstritten im Ausland, auch für deutsche Gerichte und Behörden als anzuwenden. Sollte die KM mit meinem Sohn illegal in den Schengenraum einwandern und Asyl beantragen, dann würde der Lebensmittelpunkt verlagert und ich hätte, wegen der hiesigen Gesetze ein neues Sorgerechtsverfahren anzustrengen. Der Ausgang wäre wahrscheinlich zu Gunsten der KM.

Natürlich sind die Rechtsstandards woanders verschieden von unseren. Man sollte sich deshalb vorher sehr genau überlegen wann man wo für eine Kindschaftssache streitet. Es gibt keine generell oder objektiv bessere Gesetzgebung eines Landes. Und ich finde es gut, dass unsere Rechtssprechung die Übernahme oder Übergabe eines Spruches aus dem Ausland berücksichtigt. Entscheidend ist, ob der Kläger das "Wohl" des Kindes verfolgen will und deshalb das dafür brauchbarere Recht bemüht. Verzwickt wird es, wenn, wie bei dir, beide Eltern gleichzeitig in verschiedenen Ländern klagen, dann gilt selbstverständlich das Gesetz des Landes wo das KIND seinen Lebensmittelpunkt hat als massgeblich. Nicht einfach für den Richter in Deutschland, der muss sich mit 2 Kindschaftsrechten beschäftigen. Ich hoffe, dass der Richter in deinem Fall, nach Kentniss des anderen Verfahrens der KM, dein Verfahren nicht bis zum Spruch des anderen aufschiebt. Ignorieren kann er den Aufenthaltsort des Kindes jedenfalls nicht.
(03-10-2010, 10:29)Petrus schrieb: Und damit liegt die Zuständigkeit, von den Ausnahmeregelungen abgesehen, auch in Kindesangelegenheiten wieder in Deutschland.
Diese Erkenntnis sagt aber nichts über das anzuwendene Recht aus, sondern nur, dass der Fall hier in D anhängig gemacht werden kann.
So seh' ich das jedenfalls.


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Internationale Zuständigkeit - von Petrus - 03-10-2010, 10:29
RE: Internationale Zuständigkeit - von Chineke - 03-10-2010, 17:51
RE: Internationale Zuständigkeit - von Petrus - 03-10-2010, 21:25
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