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Steuererklärung nach Trennung
#2
Zuerst ist der Einzelveranlagung zu widersprechen, sofern der Bescheid aus 2022 noch nicht Bestandskräftig ist. Aber auch darüber hinaus, geht das. Siehe hier:

Ehepaare können ihre Entscheidung, bei der Einkommensteuer einzeln veranlagt zu werden, widerrufen. Dies gilt auch dann, wenn einer der Ehegatten bereits einzeln veranlagt wurde, wie der Bundesfinanzhof in einem Urteil entschieden hat.

Erfüllen Ehepartner bei der Einkommensteuererklärung die Voraussetzung für eine Ehegattenveranlagung, dann können sie zwischen getrennter Veranlagung, Zusammenveranlagung und besonderer Veranlagung im Jahr der Eheschließung wählen. Diese Wahl können sie jedoch wieder revidieren, allerdings nur bis zur Unanfechtbarkeit eines Berichtigungs- oder Änderungsbescheids des Finanzamts. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.

Änderung auch bei bestandskräftiger Einzelveranlagung
Das Wahlrecht bleibt laut dem BFH auch bestehen, wenn einer der Ehegatten zuvor bereits einzeln veranlagt worden ist. Wollen die Ehepartner sich dann doch noch zusammen veranlagen lassen, dann muss vorausgesetzt sein, dass der Bescheid des betreffenden Ehegatten noch geändert werden kann. Ist der Bescheid bestandskräftig, kommt eine Änderung auch dann in Betracht, wenn der andere Ehegatte besonders veranlagt wurde.

BFH, Urteil vom 14.06.2018, Az.: III R 20/17

https://www.asscompact.de/nachrichten/st...fen-können

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Folgendes Problem sehe ich :

https://www.lohnsteuer-kompakt.de/fag/0/...widerrufen

Ihr müsstet also - so wie ich das lese - beide widersprechen. Das wird Deine Ex aber nicht tun. Somit könnte der Drops gelutscht sein. Ich kann es gerade nicht zu 100% sagen.

Der Zusammenveranlagung, insb. das Jahr 2023 betreffend, muss die Ex zustimmen. Tut sie das nicht, lässt sich das gerichtlich erzwingen. Du bist sicherlich anwaltlich vertreten. Bitte frage ihn danach. Hat er von Steuerrecht keine Ahnung, dann frag Deinen Steuerberater - falls du einen hast. Ansonsten gucke ich nochmal genau, aber von hier aus lässt sich ja nur bisschen schreiben und nichts durchsetzen.

Da Ihr Euch erst im Januar 2023 getrennt habt, gilt also auch füe eben dieses Jahr noch die Zusmmenveranlagung.

Kommt es bei einer Zusammenveranlagung zu einer Erstattung, beantragt man beim Finanzamt formlos einen Aufteilungsbescheid. Aus diesem geht hervor, welcher Teil der Erstattung auf wen entfällt. Eine generelle 50/50 Regelung gibt es also nicht.

Die Frist zur Abgabe der Steuererklärung endete am 30.09.2023. Das ist aber für Deinen Fall völlig irrelevant. Auch danach kann und muss man natürlich Erklärungen abgeben. Man wird ohnehin nach Verstreichen der Frist erst mal erinnert und hat dann wieder 4 Wochen Zeit. Das FA kann - muss nicht - dann Säumnis berechnen. Meist verzichten sie nach einer einfachen Aufforderung zur Abgabe der Erklärung darauf.

Die 2023er Erklärung kannst Du auch erst im Frühjahr 2024 machen. Vorher geht das sowieso nicht.

Du kannst Deine Ex im Frühjahr 2024 zur Zusammenveranlagung für das Jahr 2023 auf fordern und nicht nur bitten!

Die Abgabefristen spielen da keine Rolle. Somit auch nicht die abgelaufene Frist bezüglich des Jahres 2022

Es geht nun darum,
https://www.podcast.de/podcast/908466/
Papa Pudel Podcast
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Steuererklärung nach Trennung - von Matthias - 10-10-2023, 18:52
RE: Steuererklärung nach Trennung - von Nappo - 10-10-2023, 19:37
RE: Steuererklärung nach Trennung - von Nappo - 10-10-2023, 20:07
RE: Steuererklärung nach Trennung - von MrBean - 10-10-2023, 23:30

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