31-08-2021, 12:40
Jetzt ist er noch Minderjährig. Solange kann das Jugendamt fragen und machen und berechnen. Ab 18. Geburtstag nur noch den Volljährigen beraten.
Der Berechnungsweg ist nicht ganz so einfach. Grundlage ist das bereinigte Einkommen. Und je nach dem wer sonst noch an Berechtigten da ist, kann es auch noch zu einer massiven Abstufung kommen oder weil der Bedarfskontrollbetrag greift. Bei ungleichen Einkommen und Volljährigen öfter der Fall.
Der Berechnungsweg ist nicht ganz so einfach. Grundlage ist das bereinigte Einkommen. Und je nach dem wer sonst noch an Berechtigten da ist, kann es auch noch zu einer massiven Abstufung kommen oder weil der Bedarfskontrollbetrag greift. Bei ungleichen Einkommen und Volljährigen öfter der Fall.