(22-04-2018, 14:44)Arminius schrieb:(22-04-2018, 13:08)Nappo schrieb: Insofern ist wohl auch Deine Aussage @Arminius, richtig.Das ist nicht meine Aussage...Der OGV hat jetzt zweimal die Abnahme der Vermögensauskunft abgelehnt
Alleine das verstehe ich nicht. Der GV handelt im Auftrag des Gläubigers. Er kann die Abnahme einer Vermögensauskunft nicht ablehnen. Es sei denn, er teilt dem Gläubiger mit, dass ein Insolvenzverfahren vorliegt.
@p, natürlich kann ein Gläubiger aus Kostengründen nur einen Teil der Forderung titulieren. Aber warum sollte er das hier tun? Die Verjährungsfristen für nicht titulierte Zinsen (also angefallene Zinsen NACH Titulierung) habe ich erwähnt. Sind denn diese Zinsen so hoch? Ich glaube kaum.
Und wollte denn schon der Richter im 170er Verfahren vom GV? Nur die Bestätigung, dass eben nichts zu holen war. Mehr kann er vom GV nicht verlangen. Der füllt seine Formulare aus, schaut sich in der Wohnung um. Das wars. Er kann natürlich gemahnt werden, Kontoauskünfte einzuholen. Mehr nicht.
Natürlich kann man die Unterhaltsschulden ohne Zinsen vollstrecken. Dann ist das eben so. Der Gläubiger hat geschlafen oder was auch immer.