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Kindergeld im paritätischen Wechselmodell
#6
Dem Vorschlag von Gutdeutsch nach soll erst die Hälfte des Kindesgelds vom Bedarf abgezogen werden, weil das beim Residenzmodell ebenso ist. Das Kindergeld sei sowohl Sozialleistung wie auch steuerrechtliches Steuerelement. Dies würde dem Ziel des Gesetzes näher kommen, weil im Wechselmodell beide Eltern das Kind betreuen und deshalb finanziell durch das Kindergeld zu fördern sind, weil sonst entgegen § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB Betreuungsleistung und Barleistung nicht gleich bewertet würden. Die andere Hälfte sei ebenfalls zu teilen, dann aber nach Einkommensquote, das soll dann wohl das Steuerelement sein.

Sünderhauf kommt zum Schluss, dass jeder die Hälfte des Kindergeldes bekommen sollte.

Der ganze Mist entsteht erst durch die grundlegend vermurksten Bedarfsberechnungsschemas der Düsseldorfer Tabelle, die schon beim Residenzmodell inkonsistent, wirr und nebenwirkungsanfällig ist. Mit einem Bedarf, der an einem festen Einkommensprozentsatz der Eltern festgemacht ist wie in den meisten anderen Ländern, liesse sich das vermeiden. Die dadurch hergestellte höhere Transparenz und weniger starke Erhöhungsdynamik fürchten die deutschen Juristen aber wie der Teufel das Weihwasser. Bereits Österreich arbeiten sie mit Prozentzahlen, konsequenterweise gibts dort ausser bei sehr hohen Streitwerten auch keine Anwaltspflicht wenns um Kindesunterhalt geht.
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RE: Kindergeld im paritätischen Wechselmodell - von p__ - 29-01-2016, 17:32

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