(03-09-2015, 14:27)tobi1983 schrieb: Tituliert hin oder her, das ändert doch nichts an der neuen Düsseldorfer Tabelle?!
Da Du einen Titel mit einem festen Betrag hast, ist die Düsseldorfer Tabelle für Dich komplett uninteressant!
Du kannst sie schlicht und einfach ignorieren!
(03-09-2015, 14:27)tobi1983 schrieb: Ich versteh das nicht, was ist nun gesetzlich maßgeblich und ab welchem Zeitpunkt.
Gesetzlich maßgeblich ist das nur für Titel, die als Prozent-Satz tituliert wurden. Dieser Prozentsatz hat den jeweilig aktuellen Mindestunterhalt als Basis (= 100%) und dann einen Aufschlag, der sich i. d. R. an der Düsseldorfer Tabelle orientiert (Beispiel: Tituliert sind 105%, dann heißt das, daß derjenige den Mindestunterhalt zuzüglich einer Summe von 5% des Mindestunterhalts zahlen muß. Wenn der Mindestunterhalt = 100 EUR/Monat wäre, müßte er dann 105 EUR/Monat zahlen).
(03-09-2015, 14:27)tobi1983 schrieb: Der Unterhaltstitel, welcher jederzeit per Klage ja jederzeit abgeändert werden kann
Dazu müssen sie aber erstmal klagen!
Und bei diesen Klagen gibt es eine Nichtigkeitsgrenze (oder wie auch immer man das nennt): Der Zahlbetrag muß sich voraussichtlich um mindestens 10% ändern, damit die Klage überhaupt zulässig ist.
Schau mal hier:
http://www.sozialhilfe24.de/unterhalt/un...titel.html
Zitat:Da eine wesentliche Veränderung eingetreten sein muss, muss sich die bisherige Unterhaltsverpflichtung voraussichtlich um mindestens zehn Prozent ändern (Wesentlichkeitsschwelle). Ist die Änderung geringfügiger, so kann eine gerichtliche Abänderung nicht erreicht werden.
Fazit: Du bist in einer sehr komfortablen Situation und kannst der Gegenseite den Stinkefinger zeigen!
Simon II