19-05-2015, 09:58
Dieses Urteil hat doch nichts mit einer Vaterschaftsanfechtung zu tun. Die ist dem Ehemann sofort ab Geburt möglich. Er zahlt dann auch keinen Unterhalt für das Kind. Und die Mutter hat sich ihren eigenen Anspruch aufgrund ehelicher Gründe damit vielleicht sogar zerschossen. Ein Kind von einem Anderen in aufrechter Ehe zu bekommen ist nach wie vor einer der wenigen Gründe für Verwirkung wegen Unbilligkeit. Sie muss sich selbst um Unterhalt nach §1615l BGB von ihrem Lover kümmern. Das interessiert den Ehemann aber nicht, ist allein ihr Problem.