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SG D'Dorf S 12 AS 537/15 ER: Kindesunterhalt keine "bereiten" Mittel in temp. BG
#1
An und für sich nix Neues. Vater beantragt anteiliges Sozialgeld beim Jobcenter für Umgang
mit seinem Kind. Kind hält sich fast den halben Monat im Haushalt des Vaters auf. JC lehnt den Antrag ab und verweist auf den Kindesunterhalt, den der Vater des Kindes dem Kind, hier als Kläger, im Rahmen einer Beistandschaft, zahlt. Damit sei das Kind nicht bedürftig im Sinne des SGB II.

Der Vater argumentiert, das er weder etwas von dem Kindesunterhalt, noch von dem Kindergeld von der betreuenden Mutter erhält, um damit in Umgangszeiten das Kind zu versorgen.

In einem Anordnungsverfahren gibt das Sozialgericht Düsseldorf dem Vater Recht und beschließt, daß
das JC die beantragte Regelleistung an das Kind, bzw. stellvertretend den Vater, auskehren muß.

In der Begründung wird auch auf das Urteil des BSG B14 R 50/12 R v. 12.06.2013 verwiesen, dessen
Ausgangspunkt auch eine Entscheidung des SG Düsseldorf war.

Sehr schön finde ich die Bezugnahme zu dem Nachweis der tatsächlichen Besuchszeiten, wobei man sehen kann,
das auch Sozialgerichte mit Durchschnittswerten arbeiten können und eine Beglaubigung über den praktizierten Umgang durch den Betreuungselternteil fehlen darf.

Zitat:Da im hiesigen Verfahren die Anzahl der Tage, an denen sich die Antragstellerin bei ihrem Vater

für die Zeit bis zum ... aufhält nicht exakt ermittelt werden kann, hat das Gericht einen
Durchschnittswert von 11 Tagen pro Monat zugrunde gelegt. Dabei wurde die bis zum ... tatsächlich
stattgefundenen Besuche beim Vater sowie die vorgelegte Aufstellung zu den Umgangszeiten bis zum ...
berücksichtigt.

Volltext hier: Beschluß SG Düsseldorf
"Du Mama. Wenn Papa tot ist kauf ich mir meinen eigenen Ponyhof!" - CosmosDirect Lebensversicherung, 2007

Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater
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SG D'Dorf S 12 AS 537/15 ER: Kindesunterhalt keine "bereiten" Mittel in temp. BG - von Sixteen Tons - 15-04-2015, 10:41

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