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Auskunftseruchen und Zahlungsaufforderung
#19
Brief an das Jugendamt

Sehr geehrter Herr Jugendamt,

aus Finanzieller Sicht ist es mir unmöglich gewesen den Umgang wahr zu nehmen. Mittlerweile habe ich einen Arbeitsplatz und bin in der Probezeit.

Da mein Arbeitgeber mir in der Probezeit keinen Urlaub gewährt muss der Umgang mit Frau KM geklärt werden. Sollte ich jedoch gezwungen werden, werde ich meinen Arbeitsplatz aufgeben müssen und somit auch meine Verpflichtungen nicht nachkommen können. Möchte Frau KM dieses, dann sehen wir uns erneut beim Gericht.

Im Übrigen ist es sehr schwierig mit Frau KM Umgangstermine abweichend von dem Gerichtlichen Vergleich zu treffen. So hat Sie den Umgangstermin 22.08 - 24.08 boykottiert und dem Kind das Recht mit seinem Vater nicht ermöglicht, trotz rechtzeitiger Bekanntgabe.

Meine Wenigkeit ist es durchaus bemüht und Interessiert dass ein Regelmäßiger Umgang stattfindet. Frau KM sollte sich daher an meine Aktuelle Berufliche Situation richten und das Recht des Kindes auf Umgang mit seinem Vater wahrnehmen.


Am kommenden Freitag 05.09 – 07.09.2014 wird der Umgang wahrgenommen.


Die Antwort ist Faszinierend. Besonders ziemlich zu ende der e-mail

Sehr geehrter Herr xxxxx,

vielen Dank für Ihre e-mail. Ich bin froh, dass Sie sich in einen neuen Arbeitsverhältnis befinden und sich finanziell in einer Stabilisierungsphase befinden. Weiterhin find ich es gut, dass Sie an einen gelingenden Umgang zu ihrem Kind interessiert sind. Das gibt mir Hoffnung, dass ich mit Ihnen und Frau KM zu einer guten Lösung der Problematik kommen kann.



Als problematisch nehme ich wahr, dass Sie und Frau KM nicht vernünftig die wesentlichen Dinge absprechen und im Sinne von KIND regeln. Weil Sie das Gefühl hatten, dass der Umgang geregelt werden sollte, stellten Sie Antrag beim Familiengericht und erhielten die gewünschte Regelung. Nichts desto trotz klappt das irgendwie nicht. Teilen Sie Frau KM mit, weshalb Umgänge nicht zu Stande kommen? Das wäre wichtig, damit eventuelle Verschiebungen der Umgangstermine stattfinden kann. Und Herr XXXX, eine Vereinbarung bzw. eine Absprache eines Termins ist nicht durch eine Einzelperson festlegbar. Besteht Ihrerseits ein Veränderungswunsch bzgl. eines fest vereinbarten Termins, so ist notwendig, dass sowohl Sie als auch Frau XXXX darin eine Übereinkunft haben. Frau XXXX schilderte mir, dass es im Vorfeld des 22.08. klar unterschiedliche Wünsche bzgl. des Übergabezeitpunktes gab. Festgelegt ist der Zeitpunkt 14:00 Uhr und er ist angepasst auf das Alter des Kindes und geht einher damit, dass KIND Mittagsschlaf macht. Wenn Ihrerseits der Wunsch besteht, dass eine Veränderung des Termins erfolgen soll, so ist das allein nicht verbindlich. Nur in der gemeinsamen Einigkeit ist dies dann verbindlich.



Wie bereits erwähnt, freut es mich, dass Sie eine Arbeitsstelle antreten konnten. Nichts desto trotz ist dies den Umgang mit Kind unterzuordnen. Können Sie Umgangstermine nicht wahrnehmen, ist dies der Kindesmutter auch entsprechend zu begründen. Ein „ich kann nicht, ich meld mich wieder…“ ist nicht hinreichend.


Werdet alle Arbeitslos! Jugendamt sagt es
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RE: Auskunftseruchen und Zahlungsaufforderung - von mimamause - 21-07-2014, 19:43
RE: Auskunftseruchen und Zahlungsaufforderung - von mimamause - 22-07-2014, 10:22
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