20-04-2009, 09:56
Verzeihung, Euer Ehren, gründliches Lesen vermeidet unsinnige Nachfragen.
Deshalb auch die Nachfrage
Der Kläger zielt m.E. zu sehr auf die Urteile wg. Mehrbedarf durch Krankheit (aussergewöhnliche Umstände) ab. Scheidung+Umgangskosten=aussergewöhnlicher Umstand? Nicht in diesem Land.
GG Art. 3 (1) ist putzig. Er hat doch durch sein Unterhaltsurteil schon schriftlich, daß dies nicht mehr für ihn gilt!
Master Chief
(20-04-2009, 09:24)p schrieb: GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, EStG § 32 Abs. 6, § 33. Steht alles in der verlinkten BFH-Entscheidung. Hat auch nichts mit Ehegattensplitting o.ä. zu tun.Aber genau dieselben Paragraphen finden sich dort auch wieder
Deshalb auch die Nachfrage
Der Kläger zielt m.E. zu sehr auf die Urteile wg. Mehrbedarf durch Krankheit (aussergewöhnliche Umstände) ab. Scheidung+Umgangskosten=aussergewöhnlicher Umstand? Nicht in diesem Land.
GG Art. 3 (1) ist putzig. Er hat doch durch sein Unterhaltsurteil schon schriftlich, daß dies nicht mehr für ihn gilt!
Master Chief
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borni: [...] kann man einfach nicht ernst nehmen.
Cocktail-Detlef: [...] luschenhaft feige, [...] schwachkopf [...]
Mus Lim: Das übliche kenntnisfreie Gequatsche [...]
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