29-06-2013, 05:58
(30-04-2013, 06:32)Ibykus schrieb: Hier mal das Schreiben des Kammerpräsidenten, woraus sich zwar die Rechtsdienstleistung ergibt, nicht aber ihre Unzulässigkeit.
Abmahnung Seite 1
Abmahnung Seite 2
und hier die
Antwort
und hier nun endlich der "Abschluss der Angelegenheit":
Möglicherweise haben die Herrschaften dort nichts zu tun und es wäre vielleicht überlegenswert, ihnen mit einer Selbstanzeige ein wenig die Langeweile zu vertreiben .....
www.xn--vterwiderstand-5hb.de/dokumente/Abmahnung_wg_Verstoss_gg_das_RDL-Gesetz.jpg