Ich sehe ein Problem der Vollstreckungsklausel, wenn ältere Kinder betroffen sind.
Die Klausel bezieht sich ausdrücklich auf die Herausgabe zum Umgang.
Clevere Kinderbesitzer- und Rache-Mütter könnten das Alter der Kinder nutzen, indem sie auf deren eigenständigen und zu beachtenden Un-Willen zum Umgang verweisen, der zuvor von ihnen hinterrücks, hinterhältig manipuliert wurde. Eine zwangsweise Herausgabe unwilliger Kinder wird kaum ein Gericht betreiben.
Dagegen, gegen Verletzung der Wohlverhaltspflicht, der Förderung aus dem Umgangsrecht, gegen deratige Manipulationen ist das Schwert der Vollstreckungsklausel mE unscharf, wenn es nicht gelingt, den tatsächlichen Willen der Kinder zum Umgang zu ermitteln, der dann zugrunde gelegt wird, um die Mutter zu 'brechen'.
Aber im Ernst, wer kann und will das überhaupt...
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Die Klausel bezieht sich ausdrücklich auf die Herausgabe zum Umgang.
Clevere Kinderbesitzer- und Rache-Mütter könnten das Alter der Kinder nutzen, indem sie auf deren eigenständigen und zu beachtenden Un-Willen zum Umgang verweisen, der zuvor von ihnen hinterrücks, hinterhältig manipuliert wurde. Eine zwangsweise Herausgabe unwilliger Kinder wird kaum ein Gericht betreiben.
Dagegen, gegen Verletzung der Wohlverhaltspflicht, der Förderung aus dem Umgangsrecht, gegen deratige Manipulationen ist das Schwert der Vollstreckungsklausel mE unscharf, wenn es nicht gelingt, den tatsächlichen Willen der Kinder zum Umgang zu ermitteln, der dann zugrunde gelegt wird, um die Mutter zu 'brechen'.
Aber im Ernst, wer kann und will das überhaupt...
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