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Gesetzentwurf §1626a BGB, gemeinsames Sorgerecht nichteheliche Eltern
Was mich interessieren würde: Kommt es zum Verfahren wenn die Mutter irgendwelche Gründe vorträgt und erst dann wenn sich im Verfahren herausstellt das es keine "triftigen" sind zur gemeinsamen Sorge, oder wird schon im Schnellverfahren geprüft ob die Gründe triftig sind.
Es heisst ja der Richter entscheidet nach Aktenlage. Kommen da sämtliche alte Verfahren mit in die Beurteilung?

Gestern meinte jemand zu mir das bei Fällen die vorher strittig waren es sowieso immer zum Verfahren kommen wird.
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RE: Gesetzentwurf §1626a BGB, gemeinsames Sorgerecht nichteheliche Eltern - von Absurdistan - 06-05-2013, 15:11

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