05-03-2013, 22:24
wie Jessy!
Aus bestehenden Titeln kann grundsätzlich die Vollstreckung betrieben werden.
Wenn sich der Unterhaltsgläubiger im Nachhinein bei erfolgreicher Abänderungsklage auf die Einrede der Entreicherung, § 818 III BGB, berufen kann, gibt's auch nix zurück.
Wegen der Vollstreckungskosten vergleiche § 788 III ZPO (der aber m.W. grundsätzlich nicht auf Vergleiche, aus denen vollstreckt wurde, anwendbar ist).
Aus bestehenden Titeln kann grundsätzlich die Vollstreckung betrieben werden.
Wenn sich der Unterhaltsgläubiger im Nachhinein bei erfolgreicher Abänderungsklage auf die Einrede der Entreicherung, § 818 III BGB, berufen kann, gibt's auch nix zurück.
Wegen der Vollstreckungskosten vergleiche § 788 III ZPO (der aber m.W. grundsätzlich nicht auf Vergleiche, aus denen vollstreckt wurde, anwendbar ist).