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2 Ss 392/07 OLG Hamm Verletzung der Unterhaltspflicht nicht erwiesen - Druckversion

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2 Ss 392/07 OLG Hamm Verletzung der Unterhaltspflicht nicht erwiesen - Camper1955 - 25-09-2011

Hier konnten die Voristanzen nicht einmal sagen, ob es sich um Brutto- oder Nettobezüge handelt, die der Kindesvater hatte.

http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2007/2_Ss_392_07beschluss20070910.html

Ansonsten das übliche Bla Bla des OLG, dass bei einer Freiheitsstrafe unter 6 Monaten in das Urteil eine genaue Begründung rein geschrieben werden
muss, die eine kurze Freiheitsstrafe unabdingbar macht und die in der Person des Angeklagten liegen.

lg

Camper



RE: 2 Ss 392/07 OLG Hamm Verletzung der Unterhaltspflicht nicht erwiesen - Ibykus - 25-09-2011

In meinem ersten 170ger-Verfahren hatte das Gericht den Antrag auf Erföffnung des Hauptverfahrens an die StA zurückgeschickt, weil diese zwar meine Einnahmen festgestellt hatte, nicht aber die Herkunft der Mittel.
Dann das Dilemma mit dem juristischen Unwissen der StA und der Richterin, was den § 1603 II 3 BGB angeht, weswegen vertagt wurde (man musste sich erst einmal "schlaulesen").

Schließlich ein vernünftiger und m.W.n. auch kompetenter Richter, der den Schmutz dann eingestellt hat.

Spitz pass auf !!!



RE: 2 Ss 392/07 OLG Hamm Verletzung der Unterhaltspflicht nicht erwiesen - gleichgesinnter - 25-09-2011

Habs mal durchgelesen und sehr interesant ist DER Abschnitt (fett die Worte, die man sich mehrmals durchlesen sollte:


Zitat:Schließlich lassen die Urteilsgründe nicht erkennen, dass sich das Amtsgericht der besonderen Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 StGB für die Verhängung kurzer Freiheitsstrafen bewusst gewesen ist. Das Amtsgericht hat auf die Einzelstrafen von jeweils vier Monaten "erkannt", ohne besondere Umstände in der Person des Täters oder der Tat, die die Verhängung kurzer Freiheitsstrafen unerlässlich machten, zu benennen. Es sind aber in der Regel jedenfalls dann erhöhte Anforderungen an die Begründung einer unter sechs Monate liegenden Freiheitsstrafe zu stellen, wenn es sich um einen bislang noch nicht bestraften Täter handelt. Insbesondere in einem solchen Fall bedarf es zusätzlich einer Erörterung, warum auf die Verhängung einer Freiheitsstrafe nicht verzichtet werden kann (vgl. Beschluss des Senats vom 02. Juni 1999 in 2 Ss 566/99). Nach der gesetzgeberischen Grundentscheidung des § 47 StGB soll die Verhängung kurzfristiger Freiheitsstrafen weitestgehend zurückgedrängt werden und nur noch ausnahmsweise unter ganz besonderen Umständen in Betracht kommen ( zu vgl. BGHSt 24, 40, 42; Tröndle-Fischer, StGB, 54. Aufl., § 47 Rdnr. 2). Die Verhängung einer Freiheitsstrafe unter sechs Monaten hat danach regelmäßig nur dann Bestand, wenn sie sich aufgrund einer Gesamtwürdigung aller die Tat und den Täter kennzeichnenden Umstände als unverzichtbar erweist. Die Umstände, die zur Ablehnung der Geldstrafe geführt haben, müssen in den Urteilsgründen regelmäßig angegeben werden ( OLG Schleswig, StV 1982, 367; 1993, 30). Dieser Erörterungspflicht wird das angefochtene Urteil nicht gerecht.

Haha, das ist gut. Es sollen keine Haftstarfen mehr abgeurteilt werden die unter 6 Monaten sind. Lieber Geldstrafen! Aber wenn der Angeklagte sowieso kein geld hat (weil er ja nichtmal KU zahlen kann), dann beisst sich die Katze in den Schwanz.
Dann lieber das Verfahren einstellen, das soll durch die Blume vermittelt werden.

Sucht noch mehr nach solchen Urteilen, die beflügeln viele bis zum OLG zu gehen und sich bei den Provinzgerichten nicht zufrieden zu geben und denen in den Hintern zu treten.

gleichgesinnter


RE: 2 Ss 392/07 OLG Hamm Verletzung der Unterhaltspflicht nicht erwiesen - p__ - 25-09-2011

(25-09-2011, 17:59)gleichgesinnter schrieb: Haha, das ist gut. Es sollen keine Haftstarfen mehr abgeurteilt werden die unter 6 Monaten sind. Lieber Geldstrafen! Aber wenn der Angeklagte sowieso kein geld hat (weil er ja nichtmal KU zahlen kann), dann beisst sich die Katze in den Schwanz.

Der Grund ist, dass Haftstrafen den Staat sehr teuer kommen. Also wird eine Geldstrafe in Tagessätzen ausgesprochen, die dann in Form von gemeinnütziger Arbeit gezahlt wird. Der Staat spekuliert darauf, dass die Leute Angst vor dem Gefängnis haben und die Ersatzhaft vermeiden wollen.

In einer fünf Jahre alten Statistik über alle verhängten Strafen für das reiche Bayern sieht das so aus: 80% aller Strafen am Gericht sind Geldstrafen. Von den zu Geldstrafen Verurteilten konnten oder wollten 23% die Geldstrafe nicht zahlen, konnten oder wollten nicht gemeinnützig arbeiten und wurden eingebuchtet. Davon hat sich die Hälfte entschieden doch noch zu zahlen oder gemeinnützig zu arbeiten.


RE: 2 Ss 392/07 OLG Hamm Verletzung der Unterhaltspflicht nicht erwiesen - beppo - 25-09-2011

Eine Haftstrafe, die in eine Geldstrafe umgewandelt wird, die dann mit Ersatzhaft abgesessen werden kann, die durch eine Geldstrafe ersetzt werden kann.
Supi.
Das möchte ich auch!


RE: 2 Ss 392/07 OLG Hamm Verletzung der Unterhaltspflicht nicht erwiesen - Camper1955 - 25-09-2011

Also in dem Strafbefehl, dem ich widersprochen habe stand ja auch was von Geldstrafe.

In der Verhandlung drohte dann die Richterin damit, die Geldstrafe in Haftstrafe umzuwandeln, was dann ja auch geschehen ist, da ich nicht klein beigegeben habe.

Und nun läuft eben der ganze Justizapperat.

Wenn mehr in Berufung gingen, wär mit solcherart Ermittlung ganz schnell Schluss.

Dann hieße es ganz oder gar nicht.

lg

Camper


RE: 2 Ss 392/07 OLG Hamm Verletzung der Unterhaltspflicht nicht erwiesen - Ibykus - 26-09-2011

p schrieb:Der Grund ist, dass Haftstrafen den Staat sehr teuer kommen. Also wird eine Geldstrafe in Tagessätzen ausgesprochen, die dann in Form von gemeinnütziger Arbeit gezahlt wird. Der Staat spekuliert darauf, dass die Leute Angst vor dem Gefängnis haben und die Ersatzhaft vermeiden wollen.

Wissenswertes zum Sanktionssystem des deutschen Strafrechts:
Zitat: ....Kernstück des kriminalpolitischen Programms war die nachhaltige Einschränkung der als resozialisierungsfeindlich angesehenen kurzen Freiheitsstrafe, die "in Zukunft nur noch in einem ganz engen und auch kriminalpolitisch vertretbaren Bereich verhängt und vollstreckt" (Erster Schriftlicher Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform. BT-Drs. V/4094, S. 6) werden sollte ..