Trennungsfaq-Forum

Normale Version: LSG NRW, L 7 AS 1911/12 - Keine Bagatellgrenze bei Fahrtkosten für Umgang
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Kurz und knapp:

1.) Fahrkosten zur Ausübung des Umgangsrechts sind nicht aus der Regelleistung anzusparen.

2. ) Freibeträge aus Erwerbstätigkeit sind dem Leistungsberechtigten zu belassen. Es fehlt eine gesetzliche Grundlage zur Deckung atypischer Bedarfe aus dem Freibetrag.

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esg...&sensitive=

Revision ist zugelassen.
ist das gut?
Könnte ich, da mein Sohn 650 km von mir weg wohnt und ich 3 mal im Jahr da runter fahre, dann 650 * 0,30 cent * 3 pro Jahr anrechnen lassen?
(24-04-2013, 10:42)MasterOfDesaster schrieb: [ -> ]ist das gut?
Könnte ich, da mein Sohn 650 km von mir weg wohnt und ich 3 mal im Jahr da runter fahre, dann 650 * 0,30 cent * 3 pro Jahr anrechnen lassen?

Im SGB II-Bezug kann die Übernahme der Kosten beantragt werden, sowohl für Hin- als auch für die Rückfahrt. Mit Privat-KFZ sind jedoch nur 0,20 Cent je Kilometer anzurechnen. Ansonsten eben Kostenvoranschlag für Bahn- Fernbus- oder Flugticket einreichen.
Die Kosten für die Übernachtung vor Ort gehören übrigens auch dazu.

Demnach also 1300 * 0,20 * 3. Über die Häufigkeit der Umgangskontakte muß man sich mit dem Grundsicherungsträger erfahrungsgemäß beharken. Da führt die Justiz gerne die Grenze der Sozialisierung von Trennungs-/Scheidungsfolgekosten an.
Geburtstag, Ostern und Weihnachten würde ich als Pflichttermine angeben.
Dämnächst auch noch 2x1 Woche Urlaub.
Könnte das gehen?
Beantrage es einfach. Kannst du formlos machen. Dieses Forum
sollte reichlich Hinweise zum Antragsprozedere enthalten.
(24-04-2013, 11:24)MasterOfDesaster schrieb: [ -> ]...würde ich als Pflichttermine angeben.
Was du als "Pflichttermine" betrachtest, mußt du auch belegen können: D.h. es muss eine grundlegende Elternvereinbarung (= Elternautonomie nach Art. 6 GG) geben (oder ein ersetzendes Umgangsurteil). Nur daraus ergeben sich diese und andere Pflichttermine.

Ansonsten, wie @ST schrieb: einfach beantragen.
Die Sache ist vor das BSG gegangen. Rechtskraft gibt es nur,
wenn beide Parteien von der Einlegung von Rechtsmitteln innerhalb der
Frist (Steht im Beschluß/Urteil) keinen Gebrauch machen.

http://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Publik...cationFile

Hier 3. Seite, 2. Eintrag. Aktenzeichen: B 14 AS 30/13 R

Das kann noch eine Weile dauern.