blue
13-07-2012, 19:59
Gemeint ist natürlich: Für die Katz! ;-)
4 UF 277 /11 vom 17.04.2012
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koeln...20417.html
Wann merken die Männer es endlich? Ich finde es unglaublich, dass es immer noch Männer/Väter gibt, die einer Nebentätigkeit nachgehen, obwohl bekannt ist, dass dieses beim Betreuungsunterhalt voll mit einberechnet wird, und somit direkt an die Ex geht.
In diesem Fall, liegt der ungedeckte Bedarf der Ex bei 218 Euro, er verdient nebenbei 189 Euro als Hausmeister.
Zitat:
Die Antragstellerin hat die Auffassung vertreten, der Antragsgegner sei leistungsfähig. Sie hat gemeint, auf ihren Bedarf von 218,74 € brauche sie sich schon deswegen keinen Wohnvorteil anrechnen zu lassen, weil sie, so hat sie behauptet, an ihre Eltern Miete zahle. Im Übrigen könne sie auch ohne Inverzugsetzung im Nachhinein für ein Jahr ab Geltendmachung rückständigen Betreuungsunterhalt nach § 1615 l BGB verlangen. Dieser sei auch nicht auf drei Jahre zu befristen.
Interessant auch, dass das Amtsgericht von einem durchschnittlichen Einkommen von 1.604 Euro ausgeht. Das OLG pickt sich ein Monatsgehalt vom Juni 2011 raus und kommt somit auf ein durchschnittliches Einkommen von 1.664 Euro.
Dem arbeitswütigen "Depp" verbleiben somit nur noch 1.017 Euro.
Eine recht detaillierte Berechnung ist im Beschluss aufgeführt.
4 UF 277 /11 vom 17.04.2012
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koeln...20417.html
Wann merken die Männer es endlich? Ich finde es unglaublich, dass es immer noch Männer/Väter gibt, die einer Nebentätigkeit nachgehen, obwohl bekannt ist, dass dieses beim Betreuungsunterhalt voll mit einberechnet wird, und somit direkt an die Ex geht.
In diesem Fall, liegt der ungedeckte Bedarf der Ex bei 218 Euro, er verdient nebenbei 189 Euro als Hausmeister.
Zitat:
Die Antragstellerin hat die Auffassung vertreten, der Antragsgegner sei leistungsfähig. Sie hat gemeint, auf ihren Bedarf von 218,74 € brauche sie sich schon deswegen keinen Wohnvorteil anrechnen zu lassen, weil sie, so hat sie behauptet, an ihre Eltern Miete zahle. Im Übrigen könne sie auch ohne Inverzugsetzung im Nachhinein für ein Jahr ab Geltendmachung rückständigen Betreuungsunterhalt nach § 1615 l BGB verlangen. Dieser sei auch nicht auf drei Jahre zu befristen.
Interessant auch, dass das Amtsgericht von einem durchschnittlichen Einkommen von 1.604 Euro ausgeht. Das OLG pickt sich ein Monatsgehalt vom Juni 2011 raus und kommt somit auf ein durchschnittliches Einkommen von 1.664 Euro.
Dem arbeitswütigen "Depp" verbleiben somit nur noch 1.017 Euro.
Eine recht detaillierte Berechnung ist im Beschluss aufgeführt.