blue
28-07-2011, 11:49
Oberverwaltunggericht Koblenz Az: 2 A 10395/11.OVG vom 17.06.2011
http://www3.mjv.rlp.de/rechtspr/DisplayU...92DB077FEF}
Schüler ist im wöchentlichem Wechsel bei Vater und Mutter und möchte die Fahrkosten für beide Strecken erstattet bekommen. Iss nicht! Es gibt nur die Fahrt zwischen einer Wohnung und der Schule erstattet.
Dieses Urteil ist ein sehr schönes Beispiel dafür, wie verkrustet und veraltet dieses Behördendeutschland ist. Weit weit entfernt von einem modernen Familienrecht wie wir es aus anderen europäischen Ländern kennen.
Aus Koblenz sind wir allerdings solche väterverachtenden Urteile gewohnt.
Denn die Frage, ob es sich wohl anders verhalten hätte, wenn der Sohn seinen "Hauptwohnsitz" beim Vater gehabt hätte, stellt sich im Bereich Koblenz nicht. Dort dürfen Mütter nämlich ins Ausland abhauen, weil den Vätern der Umgang über mehrere tausend Kilometer ohne weiteres zugemutet werden kann.
Hier ein Ausschnitt aus dem Urteil, welches aufzeigt, was wir doch in einem von alt-68er geleitet verkrustetem Land leben.
Die – seltenen – Fälle, in denen sich ein Schüler in gleichem Umfang bei beiden getrennt lebenden Elternteilen aufhält und in denen es folglich ausnahmsweise nicht einen alleinigen Lebensschwerpunkt gibt, rechtfertigen keine hiervon abweichende Auslegung. Insbesondere kann hierbei nicht schon aufgrund der elterlichen Vereinbarung über den Aufenthalt des Kindes unterstellt werden, die entfernter gelegene Wohnung stelle gleichermaßen dessen Mittelpunkt des Lebens dar wie die als Hauptwohnsitz gemeldete näher gelegene Wohnung. Die Eltern des Klägers haben vielmehr ausgeführt, die tatsächliche Umsetzung der Vereinbarung orientiere sich nicht am wöchentlichen Turnus, sondern an den Wünschen des Klägers wie auch an äußeren Bedingungen, beispielsweise der Erkrankung eines Elternteils; der Kläger habe deshalb im Schuljahr 2009/2010 mehr Zeit in der Wohnung des Vaters verbracht habe. Damit aber ist der Übergang zu den Fällen fließend, in denen sich die Kinder getrennt lebender Eltern zwar auch anteilig, jedoch nicht in gleichem zeitlichem Umfang bei diesen aufhalten. Folglich wäre die Beklagte – mangels einer hinreichend klaren Abgrenzbarkeit – letztlich auch in diesen Fällen zu einer anteiligen Kostenübernahme verpflichtet. Der hierdurch ausgelöste Verwaltungsaufwand ist jedoch durch die nach der bisherigen Behandlung bei den Eltern verbleibende Belastung mit Beförderungskosten nicht gerechtfertigt.
http://www3.mjv.rlp.de/rechtspr/DisplayU...92DB077FEF}
Schüler ist im wöchentlichem Wechsel bei Vater und Mutter und möchte die Fahrkosten für beide Strecken erstattet bekommen. Iss nicht! Es gibt nur die Fahrt zwischen einer Wohnung und der Schule erstattet.
Dieses Urteil ist ein sehr schönes Beispiel dafür, wie verkrustet und veraltet dieses Behördendeutschland ist. Weit weit entfernt von einem modernen Familienrecht wie wir es aus anderen europäischen Ländern kennen.
Aus Koblenz sind wir allerdings solche väterverachtenden Urteile gewohnt.
Denn die Frage, ob es sich wohl anders verhalten hätte, wenn der Sohn seinen "Hauptwohnsitz" beim Vater gehabt hätte, stellt sich im Bereich Koblenz nicht. Dort dürfen Mütter nämlich ins Ausland abhauen, weil den Vätern der Umgang über mehrere tausend Kilometer ohne weiteres zugemutet werden kann.
Hier ein Ausschnitt aus dem Urteil, welches aufzeigt, was wir doch in einem von alt-68er geleitet verkrustetem Land leben.
Die – seltenen – Fälle, in denen sich ein Schüler in gleichem Umfang bei beiden getrennt lebenden Elternteilen aufhält und in denen es folglich ausnahmsweise nicht einen alleinigen Lebensschwerpunkt gibt, rechtfertigen keine hiervon abweichende Auslegung. Insbesondere kann hierbei nicht schon aufgrund der elterlichen Vereinbarung über den Aufenthalt des Kindes unterstellt werden, die entfernter gelegene Wohnung stelle gleichermaßen dessen Mittelpunkt des Lebens dar wie die als Hauptwohnsitz gemeldete näher gelegene Wohnung. Die Eltern des Klägers haben vielmehr ausgeführt, die tatsächliche Umsetzung der Vereinbarung orientiere sich nicht am wöchentlichen Turnus, sondern an den Wünschen des Klägers wie auch an äußeren Bedingungen, beispielsweise der Erkrankung eines Elternteils; der Kläger habe deshalb im Schuljahr 2009/2010 mehr Zeit in der Wohnung des Vaters verbracht habe. Damit aber ist der Übergang zu den Fällen fließend, in denen sich die Kinder getrennt lebender Eltern zwar auch anteilig, jedoch nicht in gleichem zeitlichem Umfang bei diesen aufhalten. Folglich wäre die Beklagte – mangels einer hinreichend klaren Abgrenzbarkeit – letztlich auch in diesen Fällen zu einer anteiligen Kostenübernahme verpflichtet. Der hierdurch ausgelöste Verwaltungsaufwand ist jedoch durch die nach der bisherigen Behandlung bei den Eltern verbleibende Belastung mit Beförderungskosten nicht gerechtfertigt.