02-05-2011, 14:39
Oberlandesgericht Köln, 21 WF 231/10
Beschluss vom 09.09.2010
Volltext: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koeln...00909.html
Vater klagt wegen Umgang, Urteil ergeht in einem Umgangsverfahren von 2005, in dem unter anderem festgelegt wurde, wo das Kind die Herbstferien verbringt, im Urteil findet sich die Standardklausel von der Zwangsgeldbewehrung.
Mutti ignoriert das eigenmächtig und bricht mit dem Kind stattdessen zu einer Tour nach Formentera auf. Tatsächliche Gründe für die Verweigerung nennt sie nicht. Weiter aus der Beschlussbegründung, Hervorhebungen von mir:
"Gegen die Antragsgegnerin war wegen des Verstoßes gegen die Umgangsverpflichtung ein Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft, festzusetzen, ohne dass es eines vorherigen Hinweises auf die Folgen einer Zuwiderhandlung bedurfte. Der nach § 89 Abs. 2 FamFG erforderliche Hinweis auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen den Vollstreckungstitel ist nicht erforderlich, weil das Amtsgericht bereits mit Beschluss vom 30.09.2005 ein Zwangsgeld gemäß § 33 FGG a.F. für den Fall angedroht hatte, dass die Antragsgegnerin die Umgangsverpflichtungen aus dem Beschluss vom 30.05.2005 nicht erfüllt. Die Notwendigkeit eines erneuten Hinweises ergibt sich auch nicht daraus, dass das frühere Ordnungsgeld lediglich Beugemittel war, während es nach neuem Recht ein Zwangsgeld mit Sanktionscharakter darstellt. Der Senat schließt sich insoweit der Auffassung des OLG Karlsruhe in der vorgenannten Entscheidung an, in der ausführlich und überzeugend begründet wird, dass die Regelung des § 89 Abs. 2 FamFG für Alttitel, bei denen die Verhängung eines Zwangsgeldes angedroht war, nicht greift, weil anderenfalls die vom Gesetzgeber beabsichtigte zügige und effizienten Durchsetzung von Umgangsentscheidung in Alttiteln erheblich erschwert würde. Die gegenteilige Auffassung des OLG Stuttgart und des OLG Hamm, die damit argumentieren, die Androhung nach § 33 FGG sei nur die Androhung eines Beugemittels, nicht aber eines Zwangsmittels gewesen, überzeugt nicht. Die Belehrung nach § 89 Abs. 2 FamFG soll nur die frühere Androhung nach § 33 FGG a.F. ersetzen. Mit dieser Belehrung soll dem Verpflichteten ebenso wie bisher durch die Androhung deutlich gemacht werden, dass der Verstoß gegen den Titel die Festsetzung von Vollstreckungsmaßnahmen nach sich zieht. Hingegen ergibt sich aus dem Hinweis nicht der Charakter der angedrohten Maßnahmen als Beuge- oder Zwangsmittel. Dass ein Verstoß gegen die Umgangsregelung Zwangsmaßnahmen nach sich ziehen kann, ist der Antragsgegnerin aber bereits seit 2005 durch die gerichtliche Androhung vom 30.09.2005 bekannt.
Im Hinblick auf den Umfang der Vereitelung des Umgangsrechts hält der Senat die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von 1.000 €, ersatzweise Ordnungshaft von einem Tag je 250 €, für angemessen. Dieser Betrag ist erforderlich, um der Antragsgegnerin nachdrücklich vor Augen zu führen, dass sie sich an die geschlossene Umgangsvereinbarung zu halten und sich nicht einseitig von ihr lösen kann. Die Ausführungen des Amtsgerichts in dem angefochtenen Beschluss und dem Nichtabhilfebeschluss zum Verstoß gegen diese Umgangsvereinbarung liegen insofern neben der Sache."
Der Vater ist vom Amtsgericht abgewiesen worden und ging dagegen mit sofortiger Beschwerde vor. Nicht uninteressant, der Beschluss.
Beschluss vom 09.09.2010
Volltext: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koeln...00909.html
Vater klagt wegen Umgang, Urteil ergeht in einem Umgangsverfahren von 2005, in dem unter anderem festgelegt wurde, wo das Kind die Herbstferien verbringt, im Urteil findet sich die Standardklausel von der Zwangsgeldbewehrung.
Mutti ignoriert das eigenmächtig und bricht mit dem Kind stattdessen zu einer Tour nach Formentera auf. Tatsächliche Gründe für die Verweigerung nennt sie nicht. Weiter aus der Beschlussbegründung, Hervorhebungen von mir:
"Gegen die Antragsgegnerin war wegen des Verstoßes gegen die Umgangsverpflichtung ein Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft, festzusetzen, ohne dass es eines vorherigen Hinweises auf die Folgen einer Zuwiderhandlung bedurfte. Der nach § 89 Abs. 2 FamFG erforderliche Hinweis auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen den Vollstreckungstitel ist nicht erforderlich, weil das Amtsgericht bereits mit Beschluss vom 30.09.2005 ein Zwangsgeld gemäß § 33 FGG a.F. für den Fall angedroht hatte, dass die Antragsgegnerin die Umgangsverpflichtungen aus dem Beschluss vom 30.05.2005 nicht erfüllt. Die Notwendigkeit eines erneuten Hinweises ergibt sich auch nicht daraus, dass das frühere Ordnungsgeld lediglich Beugemittel war, während es nach neuem Recht ein Zwangsgeld mit Sanktionscharakter darstellt. Der Senat schließt sich insoweit der Auffassung des OLG Karlsruhe in der vorgenannten Entscheidung an, in der ausführlich und überzeugend begründet wird, dass die Regelung des § 89 Abs. 2 FamFG für Alttitel, bei denen die Verhängung eines Zwangsgeldes angedroht war, nicht greift, weil anderenfalls die vom Gesetzgeber beabsichtigte zügige und effizienten Durchsetzung von Umgangsentscheidung in Alttiteln erheblich erschwert würde. Die gegenteilige Auffassung des OLG Stuttgart und des OLG Hamm, die damit argumentieren, die Androhung nach § 33 FGG sei nur die Androhung eines Beugemittels, nicht aber eines Zwangsmittels gewesen, überzeugt nicht. Die Belehrung nach § 89 Abs. 2 FamFG soll nur die frühere Androhung nach § 33 FGG a.F. ersetzen. Mit dieser Belehrung soll dem Verpflichteten ebenso wie bisher durch die Androhung deutlich gemacht werden, dass der Verstoß gegen den Titel die Festsetzung von Vollstreckungsmaßnahmen nach sich zieht. Hingegen ergibt sich aus dem Hinweis nicht der Charakter der angedrohten Maßnahmen als Beuge- oder Zwangsmittel. Dass ein Verstoß gegen die Umgangsregelung Zwangsmaßnahmen nach sich ziehen kann, ist der Antragsgegnerin aber bereits seit 2005 durch die gerichtliche Androhung vom 30.09.2005 bekannt.
Im Hinblick auf den Umfang der Vereitelung des Umgangsrechts hält der Senat die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von 1.000 €, ersatzweise Ordnungshaft von einem Tag je 250 €, für angemessen. Dieser Betrag ist erforderlich, um der Antragsgegnerin nachdrücklich vor Augen zu führen, dass sie sich an die geschlossene Umgangsvereinbarung zu halten und sich nicht einseitig von ihr lösen kann. Die Ausführungen des Amtsgerichts in dem angefochtenen Beschluss und dem Nichtabhilfebeschluss zum Verstoß gegen diese Umgangsvereinbarung liegen insofern neben der Sache."
Der Vater ist vom Amtsgericht abgewiesen worden und ging dagegen mit sofortiger Beschwerde vor. Nicht uninteressant, der Beschluss.
- alte gerichtliche Umgangsregelungen mit Zwangsgeldbewehrung können direkt, ohne weiteren Zwischenschritt in Ordnungsgeld verwandelt werden
- Die Höhe des Ordnungsgeldes kann im Gegensatz zu früher auch in schmerzhafte Regionen gehen, ausserdem traut sich der Richter, das Wörtchen "Haft" zu Papier zu bringen (ob die vollstreckt werden würde, bleibt offen, in der Praxis ist das in der Rechtsgeschichte des Landes keine dreimal passiert)
- das Gericht beschwert die Mutter auch mit den Kosten für das Verfahren und die werden auch tatsächlich eingetrieben. Ein nicht unerheblicher Nebeneffekt, so wichtig wie das Ordnungsgeld
- Festzuhalten bleibt, dass der Vater wieder einmal die Instanzen hochgehen musste. Auf Amtsgerichtsebene lief wie üblich gar nichts und ein anderes OLG hätte vielleicht anders entschieden - das OLG Köln nennt im Beschluss selber die Gegenmeinung des badenser OLG. Wer also mit Ordnungsgeld anfängt, muss sich auf einen langen Weg und viele Gerichtsvorgänge einstellen, was weitaus die meisten Väter davon abhalten dürfte, konsequent zu sein.
- Es dauerte ein Jahr. Richtig wäre: Zwei Tage.