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Normale Version: BGH XII ZB 407/10, Sorgerechtsstreit, Achtjähriges Kind muß angehört werden
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blue

Vater Franzose, Mutter Deutsche. Nach der Geburt zieht Mutter nach Deutschland zurück. Auch schon das französiche Gericht hatte der Mutter das ABR zugesprochen. Sehr viele Konflikte, das Thema Kindeswohl und Bindungstoleranz wird in diesem Beschluss angesprochen.

Das für mich jedoch Wichtigste an dem Beschluss ist, dass hier betont wird, dass das Kind anzuhören ist. Wie wir wissen, gilt so eine ca. Aussage wegen wenn das Kind 12 ist, muß bzw. sollte es angehört werden. In diesem Fall war das Kind noch keine 8 Jahre alt und hatte laut Gutachten eine "symbiotische" bzw. "partnerschaftliche" Beziehung zur Mutter. PAS läßt grüßen. Wink

61 (a) Um sich ein sicheres Bild von dem Willen, den Neigungen und den Bindungen des Kindes zu machen, hätte das Beschwerdegericht unter Berück-sichtigung der Besonderheiten dieses Verfahrens das betroffene Kind selbst persönlich anhören müssen, und zwar durch den gesamten Senat.

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64 Das Beschwerdegericht durfte sich auch nicht damit begnügen, einen entgegenstehenden Willen des Kindes zu unterstellen. Denn es gehört zu den Aufgaben des Familiengerichts, sich von dem Kind und seinem geäußerten Wil-len in dem jeweiligen Verfahrenskontext einen unmittelbaren Eindruck zu verschaffen.

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bi...lank=1.pdf
Das Urteil wird massiv in "Frauenkreisen" herumgereicht - als erfolgreiches Beispiel, wie der BGH mal wieder dem Grundsatz "Das Kind gehört der Mutter" Geltung verschafft hat.

blue

Sowas ist dem Urteil in keinster Weise zu entnehmen. Vielmehr ist diesem Vater seine vorherige "Pudeligkeit" zum Verhängnis geworden. Entsprechend hatte ja auch schon zuvor das französiche Gericht geurteilt.